Die aktuelle Werte aus der Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier
9.1 Unterhaltsverpflichteter lebt in anderem EU-Land
Urteile über Unterhaltszahlungen, das in einem beliebigen EU-Land ausgesprochen wurde, können in einem vereinfachten Verfahren in einem anderen EU-Land für vollstreckbar erklärt werden. Informationen über das Vollstreckungsverfahren, das vereinfachte Verfahren und die jeweils zuständigen Behörden in den einzelnen EU-Ländern findet man auf der Seite www.europa.eu.
9.2 Hilfe seitens des Jugendamts
Das Jugendamt kann den Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Ansprüche des Kindes beraten und den Elternteil bei der Durchsetzung unterstützen. Das Jugendamt beurkundet kostenlos Erklärungen über die Anerkennung von Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern.
Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gem. MindesunterhaltsVO (§ 1612a Abs. 1 und 4 BGB) von dem anderen Elternteil erhalten, haben auf Antrag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (= Sozialleistung der Jugendämter). Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es bis maximal zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss. Alleinerziehende Mütter/Väter können diesen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamts nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.
Bekommt ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, so gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil insoweit auf die zahlende Behörde bzw. das entsprechende Bundesland über.
Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen
Nach erfolgtem Übergang des Anspruchs kommt eine Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen des familienfernen Elternteils in Betracht. Ein Bundesland kann Ansprüche nach § 7 UhVorschG an ein anderes Bundesland abtreten, in dem der familienferne Elternteil wohnhaft ist. Nach erfolgter Abtretung ist es möglich, dass das zuständige Wohnsitzfinanzamt die Ansprüche nach dem UhVorschG mit Steuererstattungsansprüchen aufrechnet und danach den Aufrechnung betrag dem Leistungsträger nach dem UhVorschG überweist.
Umfassende Auskunftspflicht über Unterhaltsschuldner
Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Krankenkassen, Finanzämter müssen dem Jugendamt auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort, den Arbeitgeber und die Höhe der Einkünfte des Unterhaltsschuldners erteilen, soweit dies für die Durchsetzung gegen den familienfernen Elternteil notwendig ist. Solche Daten darf das Jugendamt auch auf Antrag an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, weiterleiten.
Ein Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt ist gemäß § 249 Abs. 2 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Antrags bereits ein Stufenantrag des Kindes mit einem unbestimmten Zahlungsantrag anhängig war.
9.3 Vereinfachtes Verfahren für minderjährige Kinder
Das vereinfachte Verfahren ermöglicht dem minderjährigen Kind getrennt lebender, verheirateter oder nicht verheirateter Eltern, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Der erneuten Festsetzung aufgrund übergegangener Unterhaltsansprüche im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach Unterhaltsvorschussleistungen steht § 249 Abs. 2 FamFG auch bei Ausschöpfung der nach der Gesetzeslage bis 2017 geltenden Lei...