Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Einkommensteuerbescheid für ..... vom ... Unterhalt: Wie ermitteln sich die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen von Eltern an ihre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende studierende Tochter? |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen o. g. Bescheid ein und beantrage, den Einkommensteuerbescheid .... vom … dahingehend zu ändern, dass die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen aus Unterhaltszahlungen an die Tochter zu 100 % den Einspruchsführern selbst zukommen.
Begründung:
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen der Einspruchsführer an ihre mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebende studierende Tochter gem. § 33a Abs. 1 EStG.
Die Einspruchsführer sind zusammen veranlagte Eheleute. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 erklärten sie, dass sie ihrer im Jahre 1985 geborenen ledigen Tochter Unterhalt i. H. v. EUR … gewährt hätten. Die Tochter lebt zusammen mit Herrn …, den sie im Jahr 2015 geheiratet hat. Sie ist Studentin ohne Vermögen und wird nur von den Einspruchsführern unterhalten, die im Jahr 2014 die Semesterbeiträge entrichtet (2 × EUR … und Überweisungen i. H. v. EUR … (mtl. EUR …)) getätigt haben. Die Einspruchsführer haben ferner Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. EUR … für ihre Tochter entrichtet. Die Tochter der Einspruchsführer hatte im Jahr 2014 Einnahmen i. H. v. EUR ….
Das Finanzamt berücksichtigte nur EUR …. und setzte die Einkommensteuer auf EUR … fest. Es vertritt die Auffassung, dass die Unterhaltsaufwendungen lediglich zur Hälfte berücksichtigt werden können, da die Tochter in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren Person lebt.
Das Sächsische Finanzgericht teilt in seinem Urteil vom 5.9.2017 (Az. 3 K 1098/16) die Auffassung der Einspruchsführer. Danach ist eine Aufteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er nach einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist; eine sittliche Unterhaltsverpflichtung reicht nicht aus. Weiter führt das FG aus, dass der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht gleichgestellt ist, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen gekürzt werden (Sächsisches FG, Urteil v. 5.9.2017, 3 K 1098/16).
Sollte das Finanzamt nicht bereits der hier vertretenen Auffassung folgen, verweisen die Einspruchsführer auf ein vor dem BFH unter Az. VI R 43/17 anhängiges Verfahren, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragen die Einspruchsführer das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat.
Mit freundlichen Grüßen