Zusammenfassung

 
Begriff

Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Vor allem Verwandte in gerader Linie sowie Ehe- bzw. Lebenspartner schulden einander Unterhalt. Verwandte in gerader Linie sind u. a. Eltern und deren Kinder. Seit 1.1.2008 gilt ein gesetzlich definierter bundesweit einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der sich an dem steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum (Kinderfreibetrag) orientiert.

Zwischen Ehe-/Lebenspartnern wird die Unterhaltspflicht durch die Eheschließung bzw. die Partnerschaft begründet. Der Unterhaltsanspruch kann auch vertraglich geregelt sein. Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch genommene Person leistungsfähig ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Unterhalt ist in den §§ 1601 ff. BGB (Familienrecht) geregelt. Beim Kindesunterhalt sind die von einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien relevant; dazu gehört vor allem die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2017). Aufgrund der umfassenden Unterhaltsreform zum 1.1.2008 muss immer neue höchstrichterliche Rechtsprechung dazu beachtet werden. BGH, Beschluss v. 19.6.2013, XII ZB 309/11: Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt; BGH, Urteil v. 20.3.2013, XII ZR 72/11: Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen: Im Rahmen des §1578b BGB sind auch nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013 ehebedingte Nachteile vorrangig zu prüfen: OLG Hamm, Beschluss v. 23.5.2013, II-2 UF 245/12; BGH, Beschluss v. 13.3.2013, XII ZB 650/11: Vorliegen eines ehebedingten Nachteils beim Arbeitsplatzwechsel des unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Bürgerliches Recht

1 Gesetzliche Unterhaltspflichten

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann beruhen auf

  • Verwandtschaft gerader aufsteigender oder absteigender Linie, z. B. Eltern und Großeltern gegenüber Kindern und Enkeln – und umgekehrt[1]

     
    Hinweis

    Unterhaltsanspruch des Kindes aus gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

    Ein von der Mutter während der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann sich nach der Trennung gegen die Partnerin der Mutter nicht auf § 1601 BGB berufen.

    Ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Partnerin der Mutter besteht aber aus § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter), wenn die beiden Lebenspartnerinnen die heterologe Insemination gemeinsam geplant und durchgeführt haben.[2]

  • bestehender Ehe[3] bzw. bestehender Lebenspartnerschaft[4] oder
  • geschiedener Ehe[5] bzw. aufgehobener Lebenspartnerschaft[6]
  • Abstammung[7], z. B. Väter gegenüber nichtehelichen Kindern,
  • Betreuung eines Kinds durch geschiedenen Elternteil[8] bzw. seitens eines nicht verheirateten Elternteils (aus Anlass der Geburt).[9]
 
Praxis-Tipp

Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei mehreren Kindern

Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von 3 Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts – insbesondere aus Kind bezogenen Gründen – erforderlichen Darlegungen bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen.[10]

Vertragliche Unterhaltspflichten werden oft in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen und zwischen nichtehelichen Partnern getroffen. Sie sind im Rahmen des BGB zulässig, dienen der Streitvermeidung und unterliegen einer strengen richterlichen Kontrolle, falls es dennoch zum Rechtsstreit kommt.[11] Soweit ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle aber prüfen, ob und inwieweit es einem Ehepartner nach Treu und Glauben[12] verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen.[13] Der BGH hat u. a. zur Frage der Abänderbarkeit von Eheverträgen entschieden, die vor 2008 bzw. 2006 abgeschlossen wurden.[14] Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht mit einem Ehevertrag umgangen werden.[15]

Ehegatten können grundsätzlich Unterhaltsvereinbarungen abschließen, die im Hinblick auf den Getrenntlebendunterhalt (§ BGB § 1361 BGB) formlos möglich sind.[16] Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i. S. v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist...

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