Kommentar
Eine Steuerpflichtige lebt seit 1987 mit G., der zu 60% erwerbsgemindert ist, in eheähnlicher Gemeinschaft . Wegen des eheähnlichen Zusammenlebens des G mit der Steuerpflichtigen war dessen Arbeitslosenhilfe seit Februar 1989 (Streitjahr) von wöchentlich 203,40 DM um 162,20 DM wöchentlich auf 41,20 DM pro Woche herabgesetzt worden. Aufgrund dessen war G unterhaltsbedürftig. Streitig war, ob und in welcher Höhe die Steuerpflichtige ihre Unterhaltsleistungen an G seit Februar 1989 als außergewöhnliche Belastung absetzen kann.
Für einen Fall, in dem die Arbeitslosenhilfe des Partners wegen des eheähnlichen Zusammenlebens in vollem Umfang weggefallen war ( § 137 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz ) hat der BFH die Unterhaltsleistungen deshalb zum Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen, weil der Bedürftige seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sich nur durch Trennung von seinem Partner hätte erhalten können. Unter diesen besonderen Umständen wurden die Unterhaltsleistungen an den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH, Urteil v. 30. 7. 1992, III R 38/92, BStBl 1994 II S. 442).
Aus dieser Rechtsprechung hat der BFH für den Streitfall gefolgert, daß die Unterhaltsbedürftigkeit des G nur insoweit gemeinschaftsbedingt sei, wie sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mit Rücksicht auf das Einkommen der mit ihm zusammenlebenden Steuerpflichtigen gekürzt worden ist. Nur insoweit lägen besondere Umstände vor, die die Unterhaltsgewährung als unausweichlich (zwangsläufig i. S. v. § 33a EStG ) erscheinen lassen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 04.08.1994, III R 62/93
Fazit:
Für den Regelfall ist davon auszugehen, daß Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen, die die Kürzung der Arbeitslosenhilfe des mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners ausgleichen, nicht unangemessen hoch sind. Im Streitfall wären danach Unterhaltsleistungen von 162,20 DM (wöchentliche Kürzung) × 48 Wochen = 7.786 DM in Betracht gekommen. Dieser Betrag liegt bereits oberhalb des anteiligen Unterhaltshöchstbetrages (4.950 DM), der ggf. noch um eigene Einkünfte und Bezüge zu mindern wäre. Im Streitfall hat der BFH für 11 Monate 4.125 DM antragsgemäß zu Recht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
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