Ausnahme von Stichtagsbezogenheit bei Erwerb von mindestens 10 %: Für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung bei Erwerb von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.
Keine zusätzliche Schachtelstrafe: § 8b Abs. 5 KStG ist auf Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 4 S. 1 KStG nicht anzuwenden.
Organschaft: Bei Vorliegen einer Organschaft werden Beteiligungen von Organträger und Organgesellschaft getrennt betrachtet[6].
Veräußerungsgewinne: Die Steuerpflicht nach § 8b Abs. 4 KStG gilt nicht für Veräußerungsgewinne. Ebenso bleiben Veräußerungsverluste aus und Teilwertabschreibungen auf körperschaftsteuerlichem/n Streubesitz nicht abzugsfähig.
Gewerbesteuer: Die gewerbesteuerlichen Regelungen zum Schachtelprivileg nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a bzw. 7 GewStG wurden unverändert beibehalten und nicht an die körperschaftsteuerlichen Regelungen angepasst. Unterschiede ergeben sich
- bei der maßgeblichen Schachtelquote,
- bei der Berücksichtigung mittelbarer Beteiligungen und
- bei der Berücksichtigung unterjährig erworbener Schachtelbeteiligungen.
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