Allerdings können berufsrechtliche Gründe im Einzelfall der Annahme eines Bewertungsauftrags entgegenstehen. Insbesondere könnte die Annahme des Auftrags zu einer Interessenkollision oder zu Verstößen gegen Verschwiegenheitspflichten führen.

 
Praxis-Beispiel

Konflikt zwischen an Unternehmen Beteiligten

A und B sind zu gleichen Teilen an der Physio-GbR A+B beteiligt und führen die Geschäfte gemeinsam. B möchte zukünftig die Praxis alleine fortführen und beauftragt die Steuerberaterin S mit der Unternehmensbewertung. S war seit Gründung der Praxis vor 5 Jahren zuständig für die Erstellung der Buchführung und Steuererklärungen einschließlich der Lohnbuchführung. A weiß davon. Es stellt sich die Frage, ob die Steuerberaterin diesen Auftrag annehmen darf, ohne gegen ihre Berufspflichten zu verstoßen.

§ 57 Abs. 3 Satz 3 StBerG stellt zunächst klar, dass es S als Steuerberaterin grundsätzlich auch erlaubt ist, das Unternehmen zu bewerten, da es sich um eine mit der Steuerberatung vereinbare Tätigkeit handelt.

Hier stellt sich allerdings die Frage, ob der Steuerberaterin wegen Interessenkollision die Übernahme des Auftrags verboten ist. Ggf. könnte auch ein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten vorliegen.

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