Nicht tätig werden darf ein Steuerberater, wenn durch die Übernahme des Auftrags eine Kollision mit eigenen Interessen entstehen würde. Eigene Interessen können vor allem dann vorliegen, wenn der Steuerberater selbst am Unternehmen, für das der Auftrag übernommen werden soll, in irgendeiner Form, etwa als Aufsichtsratsmitglied oder weil Testamentsvollstreckung übernommen wurde (zulässig nach § 15 Nr. 6, 8 StBVV) beteiligt ist. Ob eine Interessenkollision mit eigenen Interessen vorliegt, ist anhand des Einzelfalls konkret zu prüfen. Eine rein abstrakt bestehende Interessenkollision reicht nicht aus.

Liegen tatsächlich eigene Interessen vor, die in Kollision mit den Interessen der Mandantschaft treten, darf der Auftrag nicht angenommen werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme einer Unternehmensbewertung ist eine Kollision mit eigenen Interessen des Steuerberaters eher selten.

Entsprechendes gilt bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, wenn die Interessenkollision mit einem Steuerberater besteht, der an der gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt ist. Anders als im rechtsanwaltlichen Bereich kann die Mandantschaft eine Beratung erlauben (vgl. § 57 Abs. 1c StBerG). Voraussetzung ist, dass über das Bestehen der Interessenkollision informiert wird und dass der Beratung durch die Mandantschaft zugestimmt wird und dass geeignete Vorkehrung zur Wahrung der Verschwiegenheit getroffen werden. Die Zustimmung muss in Textform erfolgen, d. h., sie kann auch in elektronischer Form erfolgen (vgl. § 126b BGB). Diese Regelung hat vor allem praktische Bedeutung für überörtlich tätige Berufsausübungsgesellschaften, da trotz bestehender Interesssenkollision mit einer an der Gesellschaft Beteiligten das Mandat übernommen werden kann, wenn der Mandant damit einverstanden ist.

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