Anders als beim Verbot der Tätigkeit, wenn eigene Interessen mit denen der Mandantschaft kollidieren, ist die Rechtslage, wenn durch die Tätigkeit die Interessen mehrere am Verfahren Beteiligter betroffen sind und diese gegensätzlich sind.

Nicht erlaubt ist es- unabhängig von dem Vorliegen einer Interessenkollision – in derselben Sache mehrere daran Beteiligte unabhängig voneinander zu beraten. Ausnahmen gelten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BOStB, wenn

  • alle an derselben Sache Beteiligten dem Steuerberater einen gemeinsamen Auftrag erteilen
  • oder wenn alle an derselben Sache Beteiligten damit einverstanden sind, dass nur eine Person den Auftrag erteilt.

Diese Regelung soll zunächst dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu Interessenkollisionen kommen kann. Allerdings hat auch die Gesetzgebung gesehen, dass es trotzdem häufig dazu kommen kann, dass eine Interessenkollision entsteht.

Tritt eine Interessenkollision ein, gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BOStB folgendes:

Steuerberater müssen auf die widerstreitende Interessen

  1. ausdrücklich hinweisen und dürfen insoweit nur
  2. vermittelnd tätig werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BOStB).

    Gelingt eine vermittelnde Tätigkeit nicht, darf nicht eine Postion bevorzugt behandelt werden. Vielmehr muss zunächst die Tätigkeit eingestellt werden und ggf. sogar das Mandat niedergelegt werden. Jede Parteinahme für die Auffassung einer beteiligten Person bei Ausführung des Auftrags ist mit der Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung nicht vereinbar.

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dient der Wahrung der Unabhängigkeit des Steuerberaters. Es soll vor Interessenkonflikten schützen, die aufgrund gegensätzlicher Betätigung in derselben Angelegenheit entstehen. Geschützt werden soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Steuerberatung und dient letztendlich auch dem Interesse der Rechtspflege.

 
Praxis-Beispiel

Fortführung des Beispiels

Der Steuerberaterin S wäre es nicht erlaubt, sich sowohl von A als auch von B mit der Erstellung einer Bewertung der GbR beauftragen zu lassen und mit beiden jeweils getrennte Auftragsverträge zu schließen.

Aber sie kann darauf hinwirken, dass sie

1. von der GbR zur Erstellung der Bewertung der GbR beauftragt wird.

In diesem Fall würde es nur eine Auftraggeberin, die GbR, geben, sodass sich die Frage der Interessenkollision zunächst nicht stellen würde.

Allerdings nur zunächst. Denn es ist denkbar, dass innerhalb der GbR keine Einigkeit darüber besteht, wie die Bewertung zu erfolgen hat. Weder A noch B haben die Mehrheit in der GbR.

Erteilen mehrere gleichberchtigte Beteiligte eines Unternehmens widersprüchliche Weisungen, darf die Steuerberaterin sich nicht einer Auffasung anschließen, sondern muss vielmehr bis zur Klärung dieser Frage die Arbeit einstellen. Lässt sich keine Einigung herbeiführen, kann daraus sogar die Verpflichtung erwachsen, das Mandat niederzulegen.

Praktisch bedeutsam ist das neben den Fällen der Unternehmensbewertung vor allem, wenn Streit über die Erstellung des Jahresabschlusses besteht, und sich niemand in dem jeweiligen Unternehmen durchsetzen kann.

Auch bei der Durchführung der Zusammenveranlagung von Eheleuten kann dies zu einem Problem werden, wenn zwischen Eheleuten Meinungsverschiedenheiten über bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zusammenveranlagung entstehen. Auch hier muss die Steuerberaterin vermitteln und wenn das nicht gelingt, darf nicht die Position eines der Eheleute bevorzugt werden. In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass dies gerade in Scheidungsfällen häufig nicht beachtet wird und die wirtschaftlich stärkere Partei bevorzugt wird.

2. von A und B gemeinsam zur Erstellung der Bewertung beauftragt wird.

Wird die Steuberaterin von A und B gemeinsam beauftragt, müsste sie auf die bestehende Interessenkollision ausdrücklich hinweisen, und dürfte im Hinblich auf die Interessengegensätze nur vermittelnd tätig werden.[1] Kann eine Einigung über wesentliche Streitfragen nicht erzielt werden, muss die Tätigkeit eingestellt werden, ggf. sogar das Mandant niedergelegt werden.

3. sie von B allein zur Erstellung der Bewertung beauftragt wird (Ausgangsfall).

Wird sie von B allein zur Erstellung der Bewertung beauftragt, stellt sich die Frage, ob es sich dadurch, dass sie auch für die GbR steuerberatend tätig ist, um mehrere auftraggebende Personen in derselben Sache i. S. d. § 57 Abs. 1b StBerG handelt.

Wäre das der Fall, dürfte die Steuerberaterin den Auftrag von B nur mit Zustimmung der GbR, und damit nur mit Zustimmung der A als Mitgeschäftsführerin der GbR annehmen. Die Kenntnis allein ist dafür nicht ausreichend, die GbR und damit A müssten der alleinigen Beauftragung durch B zustimmen.

Hinweis: Entscheidend sind hier die Regelungen im Gesellschaftsvertrag und wem die Geschäftsführung obliegt. Im vorliegenden Fall oblag die Geschäftsführung A und B gemeinsam.

Aber auch, wenn hier die Auffassung vertreten würde, es handelt sich nicht um mehrere auftraggebende Personen, weil es sich nicht u...

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