Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Christian Hornbach
2.1 Wesen der Eigenkapitalherabsetzung
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Kapitalherabsetzung grundsätzlich sowohl für Eigen- als auch für Fremdkapitalanteile eines Unternehmens möglich ist. Die Fremdkapitalherabsetzung als Instrument zur finanziellen Sanierung wird jedoch unter dem Begriff Kreditmanagement behandelt. Deshalb steht im Folgenden lediglich die Eigenkapitalherabsetzung im Fokus der Betrachtung.
Die Eigenkapitalherabsetzung stellt neben dem Kreditmanagement die zweite wichtige finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahme dar, bei der dem Krisenunternehmen keine neuen liquiden Mittel zufließen. Vielmehr wird hierbei der (Bilanz-)Verlust durch die buchmäßige Verringerung des Eigenkapitals beseitigt. Deshalb wird die Kapitalherabsetzung auch als buchmäßige Sanierung bezeichnet. Dieser rein buchhalterische Vorgang ist auch unter dem Begriff "reine Sanierung" bekannt.
Im Rahmen der Eigenkapitalherabsetzung wird demnach lediglich eine Umbuchung vorgenommen, die weder das effektiv wirtschaftlich vorhandene Eigenkapital noch das Vermögen verändert. Diese originär nicht auf eine Liquiditätsverbesserung ausgerichtete Maßnahme verfolgt lediglich das Ziel, die auf der Passivseite ausgewiesenen Verluste zu verringern. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Struktur des Eigenkapitals sowie der unterschiedlichen Behandlung von Gewinnen und Verlusten weichen die Möglichkeiten zur Herabsetzung des Eigenkapitals zwischen den verschiedenen Rechtsformen von Unternehmen teilweise erheblich voneinander ab. Insgesamt ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Sanierungsmaßnahme der Kapitalherabsetzung nur geringfügig gesetzlich reguliert. Bei Kapitalgesellschaften ist eine Kapitalherabsetzung an höhere formale Anforderungen geknüpft und aus Gründen des Gläubigerschutzes umfangreicher gesetzlich geregelt. Damit verbunden ist, dass die Komplexität des Vorgangs einer Buchsanierung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften geringer ist als bei einer großen Kapitalgesellschaft, wie beispielsweise einer börsennotierten Aktiengesellschaft.
2.2 Eigenkapitalherabsetzung bei Einzelunternehmung und Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bei einer Einzelunternehmung und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Kapitalherabsetzung relativ einfach durchführbar, da die Kapitalanteile nicht auf Kapitalkonten geführt und nicht nominell fixiert sind. Bei diesen Rechtsformen ist nicht zwingend ein Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen, die Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich lediglich aus steuerlichen Gründen. Dies führt dazu, dass variables Eigenkapital vorliegt und eine Buchsanierung i. d .R. durch die unmittelbare Verrechnung der Verluste mit dem Eigenkapital erfolgt. Das variable Eigenkapital entspricht aufgrund der persönlichen Haftung dabei dem Privatvermögen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter.
2.3 Kapitalherabsetzung bei offener Handelsgesellschaft
Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind weitergehende gesetzliche Regelungen des Handelsgesetzbuches relevant, die von individuellen gesellschaftsvertraglichen Regelungen flankiert werden können. Da die OHG ebenfalls zu den Rechtsformen mit variablem Eigenkapital gehört, findet zur Buchsanierung zunächst eine Verrechnung der Verluste mit dem Eigenkapital der Gesellschaft statt. Sofern die Verluste das Eigenkapital der Gesellschaft übersteigen, besteht aufgrund der unbeschränkten und persönlichen Haftung der Gesellschafter eine Nachschusspflicht. Ohne abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag gelten dabei die rein gesetzlichen Regelungen des HGB, wonach die Verluste einer OHG nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt werden und zwar unabhängig von der Höhe der jeweiligen Kapitaleinlage. Zu einer Kapitalherabsetzung bedarf es zudem der Zustimmung aller Gesellschafter sowie einer Eintragung in das Handelsregister.
2.4 Kapitalherabsetzung bei Kommanditgesellschaft
Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ist die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei bestimmten Gesellschaftern (Kommanditisten) auf den Betrag ihrer Vermögenseinlage beschränkt, während bei einem anderen Teil der Gesellschafter (Komplementäre) eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet. Sofern die Verluste die Einlagen übersteigen, können somit die Eigenkapitalanteile von Kommanditisten maximal bis zur Höhe ihrer Einlage mit Verlusten verrechnet werden. Für die Herabsetzung von Kapitalanteilen der Komplementäre gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Gesellschafter einer OHG. Sofern Einlagen von Kommanditisten herabgesetzt werden sollen, bedarf es aus Gründen des Eigentumsschutzes eines Gesellschafterbeschlusses und einer Eintragung in das Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter.
2.5 Kapitalherabsetzung bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedarf
- der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mit Dreivi...