Die steuerrechtliche Beratung anlässlich der Unternehmensnachfolge ist eine Vorbehaltsaufgabe i. S. d. StBerG, die nach der StBVV abzurechnen ist. Soweit daneben eine wirtschaftliche Beratung erfolgt, handelt es sich nicht um eine Vorbehaltsaufgabe i. S. d. StBerG. Honorare für wirtschaftliche Beratungen können daher frei vereinbart werden. Als Orientierungshilfe können Tages- und Stundensätze von Unternehmensberatern herangezogen werden, die jedoch sehr weite Bandbreiten aufweisen. In Honorarumfragen bei Steuerberatern werden von vielen Kanzleien Stundensätze für Nachfolgeberatungen von 90 – 150 EUR genannt, teilweise aber auch deutlich höhere Beträge (bis 250 EUR oder mehr).
Die Festlegung des Honorars ist oft eine Sache des "Fingerspitzengefühls". Einflussfaktoren auf die Höhe des Honorars sind:
- der Nutzen der Beratungsleistung
- die Größe des Mandantenbetriebs
- der Zeitaufwand
- die Honorarsensibilität des Mandanten
- die Höhe des vom Mandanten für andere Beratungsleistungen gezahlten Honorars.
Die vorherige Vereinbarung von Festpreisen erleichtert erfahrungsgemäß den "Verkauf" der Beratungsleistungen, da der Mandant die Honorarhöhe bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung genau kennt und insofern kein "Honorarrisiko" eingeht. Letztlich spielt aber auch bei der Vereinbarung von Festpreisen der erwartete Zeitaufwand eine Rolle, d. h. auch bei Festpreisen sollte letztlich ein angemessener Stundensatz erzielbar sein. Die Vereinbarung von Festpreisen ist insbesondere möglich, wenn aufgrund von Erfahrungswerten abschätzbar ist, wie viel Zeit der Beratungsauftrag voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Anderenfalls besteht das Risiko, den Zeitaufwand deutlich zu unterschätzen. Insbesondere bei den ersten Beratungen zu einem neuen Thema ist der Einarbeitungsaufwand oft relativ hoch. Bei der Vereinbarung von Festpreisen sollte unbedingt darauf geachtet werden, den Umfang der durch den Festpreis abgedeckten Leistungen möglichst genau zu beschreiben und ausdrücklich zu vereinbaren, dass unerwartete bzw. nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten auch zusätzlich berechnet werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sich der Mandant hinsichtlich derartiger Zusatzarbeiten auf den ursprünglichen Festpreis beruft und die Kanzlei die Zusatzarbeiten in diesen Fällen ohne weiteres Honorar erbringen muss.
Die finanzielle Belastung des Mandanten reduziert sich bei nichtsteuerlichen Beratungsleistungen, wenn Beratungskostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden können. Für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen existieren verschiedene Förderprogramme des Bundes und der Länder. In der Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums (www.foerderdatenbank.de) können die derzeit verfügbaren Beratungskostenzuschüsse recherchiert werden. Das bekannteste Programm auf Bundesebene ist das Förderprogramme Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei der Nutzung von Fördermitteln ist eine vorherige Registrierung des Steuerberaters bei der betreffenden Förderstelle erforderlich. Diese Registrierung ist je nach Förderstelle an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die sich aus der jeweiligen Förderrichtlinie ergeben und im Zweifel bei der jeweiligen Förderstelle erfragt werden können. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Beratungskostenzuschüssen ist i. d. R. auch die Erstellung eines Beratungsberichts, in dem Art und Umfang der betriebswirtschaftlichen Beratung dargestellt werden. Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an den Beratungsbericht ergeben sich ebenfalls aus der jeweiligen Förderrichtlinie und/oder aus Vorlagen (Mustern) der jeweiligen Förderstelle. Der Antrag auf die Gewährung von Beratungskostenzuschüssen ist i. d. R. bereits vor Beginn der Beratung zu stellen.
Zuschuss als Argumentationshilfe
Die Gewährung von Zuschüssen kann gegenüber dem Mandanten auch ein Argument sein, über nichtsteuerliche Beratungsleistungen einen getrennten Beratungsvertrag mit eigener Honorarvereinbarung abzuschließen. Auf diese Weise wird die nichtsteuerliche Beratung (mit Zuschüssen) als eigenständige Leistung eindeutig von der steuerlichen Beratung (ohne Zuschüsse) getrennt und gegenüber dem Mandanten als eigenständig zu honorierende Leistung positioniert.
In jedem Fall empfiehlt es sich, mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung über die Honorarhöhe zu treffen, um spätere Honorarstreitigkeiten zu vermeiden. Dies kann z. B. mithilfe des nachfolgenden Mustervertrags geschehen:
Mustervertrag Nachfolgeberatung