Kathleen Kunst, Dr. Rocco Jula
8.1 Strengere Eigenkontrolle
Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglichst effektiv zu unterbinden bzw. aufzudecken, unterliegen bestimmte Unternehmen und Berufsträger (im GwG als "Verpflichtete" bezeichnet) v.a. im Finanzsektor, im Bereich von Versicherungen, Immobilien, Rechtsberatung, Steuerberatung, Dienstleister im Bereich der sog. Kryptowerte und im Kunsthandel (siehe Aufzählung in § 2 Abs. 1 GwG) der erhöhten Selbstkontrolle. Sie müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung z. B. über ein wirksames Risikomanagement verfügen, einen Geldwäschebeauftragten bestellen und haben besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten (§§ 4 bis 8 GwG).
Risikobasierter Ansatz
Das Stichwort hier ist der risikobasierte Ansatz, der bei der Geldwäscheprävention helfen soll. Verpflichtete müssen ein wirksames geldwäschespezifisches Risikomanagement implementieren, das eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu aktualisieren und den Aufsichtsbehörden bereitzustellen. Auf den daraus gewonnenen Erkenntnissen aufbauend sind Sicherheitsmaßnahmen zu entwickeln und einzuhalten.
Verantwortlichkeit des Mutterunternehmens für die Gruppe
Noch umfassender und weitreichender sind die Pflichten für "verpflichtete" Mutterunternehmen einer Gruppe. Sie müssen gruppenweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen und Verfahren schaffen und deren Umsetzung sicherstellen. Für gruppenangehörige Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ist die Situation noch delikater. Dem Mutterunternehmen wird zunächst die Verantwortung dafür aufgebürdet, dass seine gruppenangehörigen Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten die dort geltenden Rechtsvorschriften zur 4. (und 5.) Geldwäscherichtlinie einhalten. Die Mitgliedsstaaten setzen die Geldwäscherichtlinie aber unterschiedlich, mitunter weniger streng als Deutschland oder – im Fall von Drittstaaten gar nicht – um. Es kann daher durchaus passieren, dass
- die gruppenweit installierten bzw. beabsichtigten Verfahren in einem Unternehmen der Gruppe, das in einem Drittstaat ansässig ist, nicht umsetzbar sind. Das Mutterunternehmen muss dann aktiv werden.
- Im ersten Schritt hat es zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen zu verringern.
- Funktioniert das nicht, wird im zweiten Schritt verlangt, dass die Geschäftsbeziehung bzw. die Transaktion beendet wird.
8.2 Kontrolle von Geschäftspartnern
8.2.1 Nachforschungen zum wirtschaftlich Berechtigten
Verpflichtete i. S. d. § 2 GwG sind zusätzlich dazu angehalten, ihre Geschäftspartner und Kunden zu überprüfen. Das GwG erlegt ihnen bislang allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten auf (§§ 10 bis 15 GwG).
Im Wesentlichen sollen der Vertragspartner/Kunde
- bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- bei Veränderungen in der laufenden Geschäftsbeziehung,
- bei bestimmten Transaktionen,
- sonstigen Verdachtsmomenten oder
- Zweifeln daran, dass die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder dessen wirtschaftlich Berechtigten korrekt sind
so weit wie möglich überprüft und Hintergrundinformationen erfasst werden. Der konkrete Umfang der Maßnahmen soll dabei dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen. Bei nicht-natürlichen Personen ist grundsätzlich immer in Erfahrung zu bringen, wie die Eigentums- und Kontrollstruktur aufgebaut ist. Hier kann das Transparenzregister u. a. Hilfe leisten.
8.2.2 Abgleich mit dem Transparenzregister zur Überprüfung der Identität reicht
Es reicht aus, wenn der Verpflichtete Einsicht in das Transparenzregister nimmt und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dort abgleicht (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GwG). So jedenfalls der Grundsatz.
Lediglich bei Abweichungen von den Angaben im Transparenzregister oder wenn es gar keine Eintragung zum wirtschaftlich Berechtigten gibt oder bei sonst aufkommenden Zweifeln bzgl. der Identität, Stellung oder Richtigkeit der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten sowie in Fällen mit erhöhtem Risiko sind darüber hinausgehende risikoangemessene Maßnahmen zur Erfüllung der Identifizierungspflicht erforderlich.
Der Abgleich mit dem Transparenzregister reicht nur bei der Überprüfung der bekannten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Geht es im vorhergehenden Schritt noch um die Identifizierung, genügt die Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister nicht. Vielmehr müssen die Angaben beim Vertragspartner oder ggf. für diesen auftretenden Personen erhoben werden, und zwar mindestens Vor- und Nachname, wenn dies angesichts des Risikos angemessen ist. Geburtsdatum, -ort und Anschrift dürfen erfragt werden (§ 11 Abs. 5 GwG).