1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister[2] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister]:
1. |
Registerart, Registergericht, Registernummer, die einheitliche europäische Kennung (EUID)[3] sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, |
2. |
Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, |
3. |
Rechtsform des Unternehmens, |
4. |
Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, |
5. |
Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt, |
8. |
[7]Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und |
9. |
[8]Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden. |
2Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.
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