1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen[3] [Bis 31.07.2022: Bekanntmachungen] aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister[4] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister]:

 

1.

Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

 

2.

Firma oder Name des Unternehmens,

 

3.

Rechtsform des Unternehmens,

 

4.

Sitz des Unternehmens,

 

5.

Gegenstand der Registerbekanntmachung[5] [Bis 31.07.2022: Bekanntmachung],

 

6.

elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung[6] [Bis 31.07.2022: Bekanntmachung],

 

7.

Tag der Registerbekanntmachung[7] [Bis 31.07.2022: Bekanntmachung],

 

8.

Tag der Eintragung oder Anordnung.

2§ 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.[8]

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[6] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[7] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[8] Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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