1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
1. |
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts, |
2. |
Name oder Firma des Schuldners, |
3. |
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl, |
4. |
Gegenstand der Bekanntmachung, |
5. |
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung, |
6. |
Tag der Bekanntmachung, |
7. |
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht. |
2§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.
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