OFD Cottbus, Verfügung v. 3.11.1998, S 2133 - 7 - St 110

Ein reprivatisiertes Unternehmen hat nach § 6 Abs. 4 VermG Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch die Treuhandanstalt. Diese Ausgleichszahlungen sind nach Tz. 35 des BMF-Schreibens vom 10.5.1994, IV B 2 - S 1901 - 56/94, BStBl 1994 I S. 286 steuerneutral zu behandeln. Nach § 7 URüV sind diese Ausgleichszahlungen vom Tag der Rückgabe an zu verzinsen. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob diese Zinsen als „Ansprüche nach dem VermG” ebenfalls steuerneutral zu erfassen sind. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Durch diese Verzinsung wird die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Kapitals abgegolten. Die Zinszahlung führt somit nach allgemeinen Grundsätzen zu steuerpflichtigen, mithin erfolgswirksam zu erfassenden, Erträgen. Tz. 35 des o.g. BMF-Schreibens bringt zum Ausdruck, daß der Rechtsvorgang als solcher wegen seines Entschädigungscharakters keine Steuerpflicht auslösen soll. Die Überlegungen, die zur Steuerfreiheit der Rückgabeansprüche geführt haben, gelten aber für die Zinsansprüche als Hilfsansprüche grundsätzlich nicht. Sollte sich allerdings aus besonderen Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Schuldner (Treuhandanstalt/BvS) ergeben, daß die in Form von Zinsen vereinbarten Leistungsentgelte materiell wirtschaftlich kein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstellen, sondern lediglich bloße Rechengröße zur Ermittlung des Zahlungsbetrages sind, so sind für diese „Zinszahlungen” die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10.5.1994, IV B 2 - S 1901 - 56/94 anzuwenden, mithin sind sie steuerneutral zu erfassen.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beteiligten im Rahmen einer gütlichen Einigung im Sinne des § 31 Abs. 5 VermG die Unternehmensrückgabe schuldrechtlich auf einen Stichtag vor dem Abschluß der gütlichen Einigung und der tatsächlichen Rückgabe des Unternehmens zurückbeziehen und gleichzeitig für den Zeitraum von diesem Stichtag bis zum Abschluß der gütlichen Einigung eine sog. Verzinsung der Ausgleichsforderung bzw. Ausgleichsverbindlichkeit vereinbaren. In diesem Falle stellen die Zinsen materiell und wirtschaftlich kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung dar, sondern dienen vielmehr als bloße Rechengröße der Ermittlung der Zahlungen, zu denen sich der Schuldner (Treuhandanstalt/BvS) anläßlich der gütlichen Einigung verpflichtet, damit sich die Beteiligten über die Modalitäten der Unternehmensrückgabe einigen. Den Zinszahlungen wohnt hierbei der Charakter einer Entschädigung bei.

 

Normenkette

VermG § 6

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