OFD Karlsruhe, Verfügung v. 13.11.1998, S 2745 A - St 341

Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BStBl 1997 I S. 928) und das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BStBl 1998 I S. 7) sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG geändert worden. Zu diesen Neuregelungen soll ein Anwendungsschreiben ergehen.

Vorab bitte ich wie folgt zu verfahren:

Ist nach der geänderten Rechtslage ein Verlust der wirtschaftlichen Identität bereits bis zum 31.12.1996 eingetreten, muß ggf. eine Verlustverrechnung schon im Rahmen der Veranlagung 1997 versagt oder die Vortragsfähigkeit des verbleibenden Verlustabzugs in der gesonderten Feststellung zum 31.12.1997 nach § 49 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 3 Satz 1 EStG wegen der in 1997 eingetretenen Änderung der Rechtslage abgelehnt werden.

Um die notwendigen Änderungen bei der Prüfung anhand des noch ergehenden Einführungsschreibens vornehmen zu können, ist in allen Fällen, in denen nach dem 1.1.1990 mehr als die Hälfte der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen worden sind und eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1997 oder eine Verlustverrechnung mit vortragsfähigen Verlusten aus vorangegangener Zeit in 1997 erfolgen soll, die Verlustfeststellung bzw. die KSt-Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.

(…)

Die endgültige Bearbeitung der betreffenden Fälle ist bis zum Ergehen des Anwendungsschreibens zurückzustellen.

In den übrigen Fälle ist zu vermerken, daß eine entsprechende Anteilsübertragung nicht vorliegt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4

UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2

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