Wird ein ganzes Unternehmen mit all seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen (im Rahmen eines Asset Deals) auf einen Erwerber übertragen, liegt im Regelfall eine nicht steuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ vor. Dem Institut der Konstruktion der Geschäftsveräußerung im Ganzen wohnt der Grundgedanke inne, dass ein funktionsfähiges Steuerobjekt, ein lebendes Unternehmen, erhalten bleiben und eine übermäßige Belastung mit Umsatzsteuer bei der Übertragung der Unternehmensgegenstände vermieden werden soll, zumal diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangt werden kann.
Von dieser Definition ausgehend sind auch die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Geschäftsveräußerung zu deuten.
Übertragung der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
Es müssen zunächst alle wesentlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergehen. Diese Formulierung macht bereits deutlich, dass nicht sämtliche Unternehmensgegenstände "bis zum letzten Stift" auf den Erwerber übertragen werden müssen; ausreichend ist, dass der Erwerber die notwendige Ausstattung erhält, um das Unternehmen fortführen zu können (und dies dann auch tatsächlich tut). Ebenso unschädlich ist es in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH, wenn der Veräußerer einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter (z. B. ein Unternehmensgrundstück) zurückbehält und an den Erwerber vermietet oder der Erwerber selbst über solche Wirtschaftsgüter verfügt. Die zurückbehaltenen Grundlagen nehmen dann zwar selbst nicht an der Geschäftsveräußerung teil (ihre Steuerbarkeit richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen), ihre Überlassung ermöglicht jedoch die Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber und öffnet den Tatbestand der Geschäftsveräußerung damit für die übrigen, faktisch übergehenden Güter. Entsprechendes gilt auch, sofern die Grundstücke auf einen Dritten übertragen werden, der diese wiederum an den Erwerber des operativen Teils überlasst. In diesem Fall liegt jedoch nur hinsichtlich des operativen Unternehmens und nicht auch des Übertrags des späteren Vermietungsgegenstands Grundstück eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, sofern das Grundstück zuvor für eigene unternehmerische Zwecke genutzt wurde.
Auch wenn sich die Frage einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung ihrer Natur nach nur dann stellen kann, wenn der Veräußerungsvorgang für sich genommen steuerbar sein könnte, ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erforderlich, dass sich das gesamte Unternehmensvermögen im Inland befindet. So kann bei dem Erwerb eines Unternehmens der Fall auftreten, dass sich nur einzelne Teile des Unternehmensvermögens in Deutschland befinden und daher ihre Veräußerung für sich genommen steuerbar wäre. In diesem Fall ist dann für die Veräußerung dieser einzelnen Vermögensteile in Deutschland zu entscheiden, ob sie "im Rahmen" einer Geschäftsveräußerung stattfindet; diese ist selbst kein Umsatz.
Die Frage, welche Grundlagen für das Unternehmen wesentlich sind, ist danach zu beantworten, ob der Erwerber in die Lage versetzt wird, das Unternehmen ohne großen finanziellen Aufwand fortzuführen; maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung.
Wesentliche Betriebsgrundlagen
Es müssen nicht sämtliche (wesentlichen) Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen, sofern ihm diese langfristig überlassen werden oder er über entsprechende Grundlagen zur Fortführung selbst verfügt.
Auch kann es sich um einen Teilbetrieb handeln, sofern nicht alle Betriebsgrundlagen übertragen werden.
Veräußerung eines Teilbetriebs
Vermietungsunternehmer V besitzt 10 vermietete Mehrfamilienhäuer. Er veräußert ein vermietetes Objekt an Käufer K, der auch in den Mietvertrag mit den Mietern eintritt.
Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen in Form einer (Teil-)Betriebsveräußerung vor. Das Zurückbehalten der weiteren 9 Objekte ist insofern unschädlich, da das eine Objekt ein hinreichendes Ganzes zur Fortführung eines Vermietungsbetriebs darstellt.
Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber
Zur Annahme einer Geschäftsveräußerung ist zusätzlich erforderlich, dass der Erwerber das Unternehmens des Veräußerers fortführt. Unschädlich ist es, wenn der Erwerber den Namen des erworbenen Unternehmens nicht fortführt oder den Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert; abzustellen ist auf die Fortführung der originären Tätigkeit des Veräußerers. Eine Geschäftsveräußerung ist somit stets ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Unternehmen unmittelbar nach Erwerb abwickelt. Eine Fortführung ist ebenfalls nicht anzunehmen, wenn der Erwerber die Gegenstände zwar unternehmerisch nutzt, jedoch für eine andere Betätigung. Dies ist z. B. der Fall, wenn der bisherige gewerbliche Mieter von seinem bisherigen Vermieter die genutzte Immobilie zur unternehmerischen Selbstnutzung erwirbt. Hier wird nach der Übertragung des Vermietungsbetriebs dieser nicht mehr fortgesetzt.
Rechtsfolgen der Geschäft...