Betriebsüberlassungsvertrag
zwischen der
A Aktiengesellschaft (A)
und der
B Aktiengesellschaft (B)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) |
B überlässt A mit Wirkung vom 1. April…… (Stichtag) ihr gesamtes Anlagevermögen zu Besitz und zur Nutzung im Namen von B und für Rechnung von A. |
(2) |
Zu dem nach diesem Vertrag von B an A überlassenen Anlagevermögen gehören auch solche Anlagen, die sich am Stichtag im Bau oder in der Montage befinden oder während der Dauer dieses Vertrags errichtet oder angeschafft werden. |
§ 2 Vollmachten
(1) |
A wird den Betrieb von B nach außen im Namen von B führen. |
(2) |
B erteilt A für die Dauer dieses Betriebsüberlassungsvertrags unwiderruflich die Vollmacht, im Namen von B alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche zur Durchführung dieses Betriebsüberlassungsvertrags notwendig und angebracht sind. B verpflichtet sich, A alle erforderlichen Sondervollmachten zu erteilen und auch sonst alle Handlungen vorzunehmen, die A stets rechtlich in die Lage versetzen, die zur Durchführung dieses Betriebsüberlassungsvertrags erforderlichen Maßnahmen nach außen im Namen von B zu treffen. |
§ 3 Abtretung von Ansprüchen und Freihaltung von Verbindlichkeiten
(1) |
A und B haben sich während der Vertragsdauer im Innenverhältnis so zu behandeln und zu verhalten, als ob A den Betrieb von B nach außen in eigenem Namen führen würde. B tritt mit Wirkung vom Stichtag an alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften, die A während der Vertragsdauer in Durchführung dieses Vertrags im Namen von B vornimmt, an A ab. |
(2) |
A wird B von allen Verbindlichkeiten freihalten, die B in Durchführung dieses Betriebsüberlassungsvertrags aus Handlungen oder Unterlassungen von A oder aufgrund der Tatsache erwachsen sollten, dass B während der Dauer des Betriebsüberlassungsvertrags als Unternehmen in Anspruch genommen werden sollte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob A ein Verschulden trifft. |
§ 4 Umfang des Nutzungsrechts
(1) |
Der B-Betrieb wird an A überlassen, so wie er steht und liegt. Jegliche Gewährleistungsansprüche von A gegen B sind ausgeschlossen. |
(2) |
Während der Vertragsdauer hat A den ihr zur Nutzung überlassenen Betrieb nach den kaufmännischen und technischen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft pfleglich zu führen. A darf in diesem Rahmen Änderungen, Einschränkungen und Erweiterungen des Betriebs vornehmen. |
§ 5 Investitionen
A ist berechtigt, in dem ihr von B überlassenen Betrieb Investitionen durchzuführen; dazu gehören auch Neuanlagen. Diese Investitionen erfolgen im Rahmen der Leistungsfähigkeit von B im Namen und für Rechnung von B. Die Investitionsobjekte werden Eigentum von B.
§ 6 Vergütung
A zahlt an B für die Betriebsüberlassung ein jährliches Entgelt im Betrag der jeweils für B steuerlich höchst zulässigen Abschreibungen und sonstigen steuerlich zulässigen Aufwendungen für die überlassenen Gegenstände zuzüglich eines Aufschlags von 5 % auf das für den Beginn und das Ende eines Geschäftsjahrs festgestellte arithmetische Mittel zwischen Anfangs- und Endwert des Anlagevermögens von B.
§ 7 Vorratsvermögen
B stellt A ihre am Stichtag vorhandenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertigen Erzeugnisse und fertigen Erzeugnisse darlehensweise zur Verfügung. A verpflichtet sich, b...