Leitsatz
Die Einschaltung einer Vielzahl qualifizierter Mitarbeitern kann dazu führen, dass die Einkünfte aus einer unterrichtenden Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren sind.
Sachverhalt
Eine GbR führte Fortbildungsmaßnahmen für das Ausbildungs- und Betreuungspersonal der früheren Bundesanstalt für Arbeit durch. Zur Erbringung ihrer Leistungen setzte die GbR 10 hauptberufliche und etwa 120 freie Mitarbeiter ein. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung zum Ergebnis, dass die unterrichtende Tätigkeit von den GbR-Gesellschaften wegen der Vielzahl der eingeschalteten qualifizierten Mitarbeiter nicht mehr eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgeführt werde und die Einkünfte deshalb als gewerbliche Einkünfte zu beurteilen seien mit der Folge, dass die von der GbR erzielten Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen.
Entscheidung
Eine unterrichtende Tätigkeit ist - so die Urteilsbegründung des FG - im Grundsatz eine klassische freiberufliche Tätigkeit. Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte steht der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit dann nicht entgegen, wenn der Berufsträger auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gewährleistet, dass die eigene Tätigkeit des Freiberuflers immer noch auf seiner persönlichen Arbeitsleistung beruht. Aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter und der hohen Zahl der von diesen geleisteten Arbeitsstunden ging das FG im Streitfall davon aus, dass die für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit entscheidenden Merkmale "leitend" und "eigenverantwortlich" nicht mehr erfüllt waren und somit tatsächlich ein Gewerbebetrieb vorlag. Das FG wies die Klage der GbR deshalb als unbegründet ab.
Hinweis
Die Frage, wann eine vom Grundsatz her freiberufliche Tätigkeit die Grenze zum Gewerbebetrieb überschreitet, kann immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Je höher aber die Zahl der (angestellten oder freien) Mitarbeiter ist, umso näher rückt die Tätigkeit in den Bereich des Gewerbebetriebs.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007, 7 K 283/04