StB, Dipl.-Kfm. (Univ.) Alexander Moldan[*]

Zur Beantwortung der Frage, ob Schaustellerleistungen auf (ortsungebundenen) Jahrmärkten einerseits und in (ortsgebundenen) Freizeitparks andererseits gleichartig sind, ist auf die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" abzustellen. Was darunter zu verstehen ist, bleibt auch weiterhin der Entscheidung der nationalen Gerichte überlassen. Entsprechend gibt der EuGH diese Beurteilung in dem Urteil C-406/20 an das vorlegende FG Köln zurück, gestattet diesem aber die Hinzuziehung von Sachverständigen.

[*] Der Autor ist als Tax Manager bei der AUDI AG im Bereich Umsatzsteuer tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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