BMF, Schreiben v. 7.9.1998, IV B 2 - S 2144 c - 36/98

Es war nach den steuerlichen Auswirkungen gefragt worden, die eine Verpfändung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen einer Unterstützungskasse an die von der Unterstützungskasse Begünstigten hat. Hierzu wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

 

1. Auswirkung auf die als Betriebsausgabe abzugsfähigen Zuwendungen nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG

Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse, die lebenslänglich laufende Leistungen in Aussicht stellt, dürfen vom Trägerunternehmen nur unter den Voraussetzungen des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Verpfändet die Unterstützungskasse ihre Ansprüche aus von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträgen an die begünstigten Arbeitnehmer, denen sie Leistungen in Aussicht gestellt hat, erhalten die Arbeitnehmer aus der Verpfändung gegenwärtig keine Rechte, die ihnen einen Zugriff auf die Versicherungen und die darin angesammelten Vermögenswerte ermöglichen würden. Die Verpfändung berührt damit weder den nach § 1 Abs. 4 Betriebsrentengesetz fehlenden Rechtsanspruch noch verstößt sie gegen die in § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG genannten Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen.

 

2. Auswirkungen auf die Befreiung der Kasse von der Körperschaftsteuer

Eine Unterstützungskasse ist von der KSt nur befreit, wenn vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG). Die Verpfändung der Ansprüche aus von der Kasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträgen an die begünstigten Arbeitnehmer verstößt nicht gegen diese Voraussetzung der Befreiung der Kasse von der KSt.

Eine abschließende Entscheidung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Modellen der sog. Gehaltsumwandlung im Zusammenhang mit Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht noch aus.

 

Normenkette

EStG § 4 d

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