BMF, Schreiben v. 21.4.1998, IV B 2 - S 2144 c - 16/98
In Ihrem Schreiben vom 4.6.1997 sprechen Sie die steuerliche Behandlung von Zusagen auf Waisenrenten und temporäre Berufsunfähigkeitsrenten an, die von einer rückgedeckten Unterstützungskasse in Aussicht gestellt werden. Nach Ihrer Auffassung kommt es bei derartigen Zusagen infolge der Änderung des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen im Regelfall zu einer nicht gerechtfertigten Überdotierung der Unterstützungskasse, welche die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Kasse wegen § 4 d Abs. 1 Satz 2 EStG erheblich einschränkt. Diese Rechtsfolge könne für das Trägerunternehmen zur Folge haben, daß es den Fortbestand der Zusagen auf Waisenrenten und temporäre Berufsunfähigkeitsrenten über die Unterstützungskasse für die Zukunft in Frage stelle. Sie sprechen sich dafür aus, Regelungen zu finden, die diese negativen Folgen für den Bestand an Zusagen auf betriebliche Altersversorgung vermeiden.
Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse, die lebenslänglich laufende Leistungen gewährt, richtet sich nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gewährt die Kasse Leistungen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen sind, sind Zuwendungen des Trägerunternehmens hierfür unter den Voraussetzungen des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, z.B. um Leistungen von Waisenrenten oder temporären Berufsunfähigkeitsrenten, oder um sog. Notfalleistungen, z.B. bestimmte Unterstützungen in Fällen von Krankheiten, handelt. Werden von der Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende Leistungen gewährt, so gelten § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und2 EStG nebeneinander § 4 d Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Beurteilung grundsätzlich festgehalten.
In Fällen, in denen eine Unterstützungskasse lebenslänglich und nicht lebenslänglich laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt und sich die Mittel für diese (Gesamt-)Leistungen durch den Abschluß einer Versicherung verschafft, hat die Kasse an die Versicherung einen einheitlichen Beitrag zu leisten. Erbringt das Trägerunternehmen in diesen Fällen an die rückgedeckte Unterstützungskasse Zuwendungen in Höhe dieses Beitrags, müßte für die Prüfung der Frage, in welchem Umfang die Zuwendung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, der Beitrag rechnerisch aufgeteilt werden in einen Teilbetrag, der auf die „Teilversicherung” wegen der in Aussicht gestellten lebenslänglich laufenden Leistungen, und einen Teilbetrag, der auf die „Teilversicherung” wegen der in Aussicht gestellten nicht lebenslänglich laufenden Leistungen entfällt.
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder ist es in diesen Fällen aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Abzugsfähigkeit der Zuwendung des Beitrags des Trägerunternehmens insgesamt nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG beurteilt und § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit nicht angewendet wird. Werden Waisenrentenleistungen oder temporäre Berufsunfähigkeitsrentenleistungen fällig, so gilt insoweit der Anspruch gegen die Versicherung oder die ausgezahlte Versicherungsleistung als zulässiges Kassenvermögen im Sinne von § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 und 6 EStG (entsprechende Anwendung der im BMF-Schreiben vom 28.11.1996, BStBl 1996 I S. 1435, unter Buchstabe G zum Ausdruck kommenden Grundsätze).
Die Billigkeitsregelung kann nur einheitlich für alle von der rückgedeckten Unterstützungskasse in Aussicht gestellten lebenslänglichen und nicht lebenslänglichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angewendet werden.
Normenkette
EStG § 4 d