OFD München, Verfügung v. 20.8.2003, S 2241 - 52 St 4 - 1/42
Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG);
Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Übertragende beteiligt ist
Zur Problematik der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung bezogen:
1. Übertragender ist eine Kapitalgesellschaft
Mitunternehmer einer Personengesellschaft und damit auch Übertragender im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kann auch eine Kapitalgesellschaft sein.
a) Überträgt diese Kapitalgesellschaft aus ihrem Betriebsvermögen ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft an der sie zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist, so ist bei der Übertragung der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG sind nicht erfüllt, da sich durch die Übertragung der Anteil der Kapitalgesellschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut weder erhöht noch erstmals begründet wird. Die Kapitalgesellschaft ist vor der Übertragung Alleineigentümerin des Wirtschaftsguts. Nach der Übertragung in das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen ist sie an dem Wirtschaftsgut entsprechend ihrem Anteil weiterhin zu 100 % beteiligt.
b) Ist die Kapitalgesellschaft dagegen zu weniger als 100 % an der Mitunternehmerschaft beteiligt, sind die Buchwerte insoweit fortzuführen, als die übertragende Kapitalgesellschaft an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
Ist neben der übertragenden Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligt, ist insoweit nach der gebotenen subjektbezogenen Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG zwingend der Teilwert anzusetzen, weil infolge der Übertragung ein Anteil dieser Kapitalgesellschaft an dem Wirtschaftsgut begründet wurde.
2. Übertragender ist eine Mitunternehmerschaft
Auch im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, an der die Übertragende zu 100 % beteiligt ist, ist bei der Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1