Neue Umsatzgrenzen: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG sind die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Jahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, scheidet im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung aus.
Definition des Gesamtumsatzes: Der für die Anwendung der Steuerbefreiung maßgebliche Gesamtumsatz ist gem. § 19 Abs. 2 UStG die Summe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze des Unternehmers, von der bestimmte steuerfreie Umsätze und die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzuziehen sind. Der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Eine Hinzurechnung einer Umsatzsteuer erfolgt nicht mehr. Es ist also von den vereinnahmten Entgelten ohne eine Umsatzsteuer auszugehen (Netto-Ist-Umsatz).
Übt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres aus, entfällt ab 2025 die bisherige Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz.
Vereinfachungsregelung im Überschreitungsjahr: Die bisher zu Jahresbeginn verlangte Prognose findet in der Neufassung der MwStSystRL keine Rechtsgrundlage mehr und entfällt daher ab dem 1.1.2025.
Grundsätzlich ist die Steuerbefreiung im laufenden Kalenderjahr nicht mehr möglich, wenn der Grenzwert i.H.v. 25.000 EUR überschritten wird. Allerdings hat der Gesetzgeber aufgrund einer entsprechenden Möglichkeit in der MwStSystRL eine Fortführung der Steuerbefreiung im Überschreitungsjahr ermöglicht. Bis zum Überschreiten des Grenzwertes i.H.v. 100.000 EUR bleiben die Umsätze weiterhin nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr diesen Grenzwert jedoch überschreitet, scheidet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt zwingend aus. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und jeder weitere Umsatz, unterliegen dann der Regelbesteuerung. Für vorangegangen Umsätze kommt es also nicht zu einer rückwirkenden Umqualifizierung. Im Folgejahr ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung dann ausgeschlossen. Dieses Verfahren entspricht der bereits bekannten Vorgehensweise in den Fällen des i.g. Fernverkaufs gem. § 3c Abs. 4 UStG, wenn die dort genannte Bagatellgrenze überschritten wird.
Neuaufnahme der Tätigkeit: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet.
Ausschluss anderer Regelungen nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG: Die Nichtanwendung der Regelungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen, den Verzicht auf Steuerbefreiungen, über die Angabe der USt-IdNr. in einer Rechnung und über die Erklärungspflichten wird nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 UStG fortgeführt. Die Erklärungspflichten nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO und § 18 Abs. 4a UStG werden beibehalten. Durch die Einführung einer Steuerbefreiung ist der Verweis auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) nicht mehr erforderlich.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung: Die Steuerbefreiung ist als gesetzlicher Regelfall ausgestaltet. Der inländische Kleinunternehmer kann gem. § 19 Abs. 3 UStG jedoch bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres unwiderruflich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Das Überschreiten der Umsatzgrenzen gilt nicht als Verzicht i.S.v. § 19 Abs. 3 UStG.
Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer dabei jeweils mindestens für fünf Kalenderjahre. Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres an den Verzicht widerrufen. Dabei kann der Widerruf nach Ablauf der fünf Kalenderjahre zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres erfolgen und es beginnt keine erneute fünfjährige Bindungswirkung. Gegenüber dem Regierungsentwurf erfolgte an dieser Stelle auf Bitten des Bundesrats eine klarstellende Änderung.
Ausschluss der Kleinunternehmerregelung: Gemäß § 19 Abs. 6 Satz 1 UStG findet die Steuerbefreiung bei der Lieferung neuer Fahrzeuge – wie bisher auch – keine Anwendung, wobei § 19 Abs. 6 Satz 2 UStG die Vorschrift des § 15 Abs. 4a UStG für entsprechend anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Lieferung eines neuen Fahrzeugs nach § 4 Nr. 1 lit. b i.V.m. § 6a UStG von der Steuer befreit wird und nicht nach § 19 UStG.