(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. |
die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, |
3. |
die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten läßt. |
(2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen.
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