1 Abkommensstaat
Für die USA gilt das deutsch-amerikanische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-amerikanische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
1.2 Gebietlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika. Das deutsch-amerikanische Abkommen gilt auch für den Distrikt Columbia, Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und den Bund der nördlichen Marianen.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Rentenversicherung und die Arbeitslosenförderung.
2 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Personen, die vom deutsch-amerikanischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und in die USA entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
2.1.1 Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften
2.1.2 Unterbrechung
Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als ein Gesamtzeitraum betrachtet. Sollte der Gesamtzeitraum 5 Jahre überschreiten, gelten von Beginn an die amerikanischen Rechtsvorschriften.
Unterbrechung einer Entsendung für 4 Monate
Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre in die USA entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 4 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre in die USA entsenden. Zwischen dem 1. und dem 2. Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 4 Monaten. Somit muss der Gesamtzeitraum betrachtet werden. Hierbei wird der Unterbrechungszeitraum auf die Entsendedauer angerechnet. Der Gesamtzeitraum beträgt genau 64 Monate. Die Entsendedauer übersteigt die im deutsch-amerikanischen Abkommen festgelegte Begrenzung auf 60 Monate. Somit gelten für den Arbeitnehmer für die zweite Entsendung ausschließlich die amerikanischen Rechtsvorschriften.
3 Ausnahmevereinbarung
Die Regelungen des deutsch-amerikanischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die amerikanischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.
3.1 Antragsverfahren in Deutschland
Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden amerikanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.
4 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Personen, die in den USA arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" D/USA 101. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, die die Beiträge zur Rentenversicherung erhält. Eine zusätzliche Ausfertigung der Bescheinigung D/USA 101 ist an die nachfolgende Stelle zu übersenden:
Office of Data Exchange,
Policy Publications, and International Negotiations
Office of Retirement and Disability Policy
Social Security Administration
4700 Annex Building
6401 Security Blvd
BALTIMORE, MARYLAND 21235
USA
5 Ausstrahlung
Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung in die Vereinigten Staaten entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Rentenversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in den USA muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeitliche Begrenzung der Dauer dieser Beschäftigung notwendig. Sollte eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.
Doppelversicherungen nicht möglich
Mit den USA besteht kein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenförderung. Allerdings wurde im deutsch-amerikanischen Abkommen Folgendes festgelegt: Sobald für eine in den USA beschäftigte Person die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung weitergelten, werden auch nur die deutschen...