FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 9.6.2011, VI 302 - S 2293 - 134
In den USA wird in den meisten Bundesstaaten (mit Ausnahme von Alaska, Florida, South Dakota, Texas, Washington und Wyoming) neben der Bundeseinkommensteuer („federal income tax”) auch eine Staateneinkommensteuer („state income tax”) erhoben. Größere Städte und Gemeinden (z.B. New York, Philadelphia und Cincinnati) erheben ggf. zusätzlich eine Gemeindeeinkommensteuer („local income tax”).
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-USA fällt nur die Bundeseinkommensteuer unter das Abkommen. Hinsichtlich der Staaten- und Gemeindeeinkommensteuern besteht ein abkommensloser Zustand und es kann zu einer Doppelbesteuerung kommen. Im Falle einer Doppelbesteuerung ist die Doppelbesteuerung daher aufgrund nationaler Vorschriften zu beseitigen.
Beispiel 1: ausländische freizustellende Einkünfte
Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird für 5 Monate in Kalifornien/USA für einen dortigen Arbeitgeber tätig und es wird dort für den Arbeitslohn Bundes- und Staateneinkommensteuer bezahlt.
- Hinsichtlich der Bundeseinkommensteuer haben die USA als Tätigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 2 DBA USA das Besteuerungsrecht. Deutschland als Ansässigkeitsstaat hat die ausländischen Einkünfte nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA unter Progressionsvorbehalt freizustellen (§ 50d Abs. 8 EStG ist erfüllt). Die Bundeseinkommensteuer kann nicht bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte abgezogen werden (§ 12 Nr. 3 EStG, vgl. auch FG München vom 23.9.2004, EFG 2005 S. 117).
- Es handelt sich bei dem Arbeitslohn um ausländische Einkünfte nach § 34d Nr. 5 EStG. Eine Anrechnung der kalifornischen Staateneinkommensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG scheidet jedoch aus, da es sich um freigestellte Progressionseinkünfte handelt und darauf keine deutsche Einkommensteuer entfällt.
- Ein Abzug der kalifornischen Staateneinkommensteuer bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nicht möglich (§ 12 Nr. 3 EStG, vgl. auch FG München vom 23.9.2004, a.a.O.).
Beispiel 2: ausländische steuerpflichtige Einkünfte
Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Künstler tritt in Chicago/Illinois auf und es fällt für das Honorar von 30.000 $ Bundeseinkommensteuer und Staateneinkommensteuer an.
- Hinsichtlich der Bundeseinkommensteuer haben die USA als Tätigkeitsstaat nach Art. 17 Abs. 1 DBA USA das Besteuerungsrecht und Deutschland wendet als Ansässigkeitsstaat nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA USA die Anrechnungsmethode an. Die Einkünfte sind im Inland zu besteuern und die Bundeseinkommensteuer wird gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG im Rahmen des Höchstbetrages angerechnet bzw. auf Antrag nach § 34c Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen.
- Das Künstlerhonorar führt zu ausländischen Einkünften gemäß § 34d Nr. 3 EStG. Die Staateneinkommensteuer wird ebenfalls gemäß § 34c Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG im Rahmen des Höchstbetrags angerechnet bzw. auf Antrag gemäß § 34c Abs. 6 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen.
Beispiel 3: inländische steuerpflichtige Einkünfte
Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger US-Staatsbürger aus Sacramento/Kalifornien wird in Deutschland als Arbeitnehmer tätig. Er muss für den Arbeitslohn in den USA wegen der sog „saving clause” (Besteuerung in USA wegen der US-Staatsbürgerschaft, vgl. Protokoll Abschn. 1 zu Art. 1 und Art. 23 Abs. 3 DBA USA 1989 sowie ab 1.1.2008 Art. 1 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 5 DBA USA 2006) sowohl Bundeseinkommensteuer als auch Staateneinkommensteuer.
- Der Arbeitslohn ist in Deutschland voll steuerpflichtig. Die Bundeseinkommensteuer ist in Deutschland nicht anrechenbar, denn eine Doppelbesteuerung, die aufgrund der „saving clause” in den USA entsteht, kann nach Art. 23 Abs. 3 bzw. ab 1.1.2008 Art. 23 Abs. 5 DBA-USA nur durch die Anrechnung der deutschen Einkommensteuer in den USA beseitigt werden.
- Der deutsche Arbeitslohn führt nicht zu ausländischen Einkünften nach § 34d Nr. 5 EStG. Die Staateneinkommensteuer kann deshalb nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 34c Abs. 1 oder Abs. 2 EStG angerechnet bzw. abgezogen werden. Es kommt jedoch nach § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG ein Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte in Betracht. Hierbei ist anzumerken, dass nicht das Abkommen den USA die Besteuerung der Einkünfte gestattet, sondern das nationale Recht der USA („saving clause”); das DBA-USA schränkt dieses Besteuerungsrecht lediglich nicht ein.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 3
EStG § 34c