Leitsatz
1. Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung.
2. Eine solche Tätigkeit begründet daher – unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen – die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist.
3. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.
Normenkette
§ 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 19 UStG 2005, Abschn. 18 Abs. 4 UStR 2005, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 17 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Streitig war, ob ein Lokführer durch den Verkauf des für den eigenen Bedarf nicht erforderlichen, mittels eines Blockheizkraftwerks selbst erzeugten Stroms an ein Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2005 als Unternehmer i.S.d. UStG tätig geworden ist und ob ihm der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks zusteht. Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit "Einspeisung vom Blockheizkraftwerk" hatte er nach Inbetriebnahme der Anlage dem FA angezeigt.
Das FA meinte, die Stromeinspeisung von ca. 20 % des erzeugten Stroms sei nur Nebenfolge einer nicht unternehmerischen, privaten Betätigung. Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.09.2007, 16 K 12/07, Haufe-Index 1849610) gab der Klage nach erfolglosem Einspruch statt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Würdigung des FG, der Kläger sei Unternehmer, weil er durch den Einspeisevertrag sich auf unbestimmte Zeit zur entgeltlichen Stromlieferung aus dem Blockheizkraftwerk verpflichtet hatte und deshalb auch das Blockheizkraftwerk seinem Unternehmen "gewerblicher Stromverkauf" zuordnen durfte.
Hinweis
1. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. UStG durch entgeltliche Nutzung eines Gegenstands vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu beurteilen, die für den Einzelfall charakteristisch sind. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, weshalb nicht mit Rücksicht auf das Vorliegen eines der verschiedenen Kriterien die nachhaltige Tätigkeit eindeutig bejaht oder verneint werden kann. Auch die Höhe der Einnahmen kann deshalb nicht als alleiniges Kriterium bei der Prüfung der Frage herangezogen werden, ob eine Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird.
Im konkreten Fall müssen die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden. Der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit besondere Bedeutung zu.
2. In Abschn. 18 Abs. 4 S. 1 bis 3 der UStR 2005 heißt es: "Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft. Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer." Das entspricht den zuvor genannten Kriterien – nicht nur für die unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlagen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.12.2008 – V R 80/07