Leitsatz
1. Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrags erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein.
2. Derartige Leistungen können auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
Normenkette
§ 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL, § 5a Abs. 2 ZDG
Sachverhalt
Ein Wohlfahrtsverein erbrachte gegen Aufwendungsersatz Verwaltungsleistungen für das Bundesamt für Zivildienst (BfZ) nach § 5a Abs. 2 ZDG und war für Beschäftigungsstellen tätig, die dem gleichen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehörten. Er machte geltend, die Leistungen seien nicht steuerbar und ggf. steuerbefreit nach § 4 Nr. 18 UStG.
Entscheidung
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück.
1. Entgeltliche Leistungen liegen – auch bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – vor, wenn die Zahlungen für die Ausführung bestimmter in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden.
2. Die Auffassung des Klägers, er sei als beliehener Unternehmer einer jPöR gleichzustellen, teilte der BFH nicht. Zwar können nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 ZDG Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden sie dabei nicht im eigenen Namen, sondern – wie im Streitfall – im Namen des Auftraggebers tätig, liegt, anders als bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle, die im eigenen Namen handelt, schon keine Beleihung vor.
3. Die Betreuung der Zivildienstleistenden durch die amtlichen Beschäftigungsstellen kann den erforderlichen Bezug zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit aufweisen. Dienten die Verwaltungsleistungen dem Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich, hängen sie eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit zusammen.
Hinweis
1. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b UStG setzt voraus, dass dem begünstigten Personenkreis die Leistungen "unmittelbar" zugute kommen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist leistungsbezogen, d.h. die Leistung selbst muss demnach der Satzung etc. begünstigten Personenkreis unmittelbar zugute kommen. Das ist z.B. bei einer im Wesentlichen aus Verwaltungsleistungen bestehenden Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz von Zivildienstleistenden – wie im Besprechungsurteil – nicht der Fall.
2. Bei "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" sollte stets die – unmittelbar berufbare – Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL geprüft werden. Allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig; sie können zu den "eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen" gehören, wenn sie auch einen inhaltlichen Bezug zu den befreiten, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen haben.
Ob das der Fall ist, muss das FG hier – ebenso wie die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG – noch prüfen. Die für die Befreiung erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann sich aus der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nach § 4 Nr. 18 Einleitungssatz UStG ergeben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.07.2009 – V R 93/07