(1) Die Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 1992 auf Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine andere als die in Artikel 26 a Teil B vorgesehene Sonderregelung angewandt haben, können diese Regelung für die Dauer des in Artikel 28 l genannten Zeitraums beibehalten, sofern diese Regelung die nachstehenden Bedingungen erfüllt oder dergestalt angepaßt wird, dass sie diese erfüllt:

 

a)

Die Sonderregelung gilt nur für Lieferungen von Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28 a Absatz 2 Buchstabe a), die als Gebrauchtgegenstände im Sinne des Artikels 26 a Teil A Buchstabe d) gelten, wenn sie durch steuerpflichtige Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 26 a Teil A Buchstabe e) bewirkt werden und nach Artikel 26 a Teil B Absätze 1 und 2 der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen. 2Die Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28 a Absatz 2 Buchstabe b), die unter den in Artikel 28 c Teil A vorgesehenen Bedingungen erfolgen, sind von dieser Sonderregelung ausgeschlossen.

 

b)

Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete Steuer entspricht dem Betrag der Steuer, die erhoben würde, wenn diese Lieferung der normalen Mehrwertsteuerregelung unterläge, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt.

 

c)

Die Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt, wird nach folgendem Verfahren berechnet:

  • der zugrunde zu legende Einkaufspreis ist der Einkaufspreis im Sinne des Artikels 26 a Teil B Absatz 3;
  • in diesem vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer entrichteten Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die geschuldet worden wäre, wenn der Lieferant des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf seine Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung angewandt hätte;
  • der zugrunde zu legende Steuersatz ist der in dem Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 8 der Ort der Lieferung an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer als gelegen gilt, angewandte Steuersatz gemäß Artikel 12 Absatz 1.
 

d)

Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete und gemäß Buchstabe b) festgesetzte Steuer muß mindestens dem Steuerbetrag entsprechen, der erhoben worden wäre, wenn die betreffende Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26 a Teil B Absatz 3 unterlegen hätte.

2Für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterlegen hätte, vorsehen, dass diese Differenz mit mindestens 10 v. H. des Verkaufspreises im Sinne von Teil B Absatz 3 hätte angesetzt werden müssen.

 

e)

Der steuerpflichtige Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, in der von ihm ausgestellten Rechnung die Steuer für die Lieferungen, für die er diese Sonderregelung anwendet, gesondert auszuweisen.

 

f)

Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, die für die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.

 

g)

Abweichend von Artikel 28 a Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und das betreffende Gebrauchtfahrzeug im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.

 

h)

Artikel 28 b Teil B und Artikel 28 c Teil A Buchstaben a) und d) gelten nicht für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen, die der Mehrwertsteuer gemäß Buchstabe a) unterliegen.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 erster Satz ist das Königreich Dänemark berechtigt, für die Dauer des in Artikel 28 l genannten Zeitraums die in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) vorgesehene Sonderregelung anzuwenden.

 

(3) Wenden die Mitgliedstaaten die Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen gemäß Artikel 26 a Teil C an, so wenden sie diese Sonderregelung auch auf die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen an, die von einem Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung bewirkt wird, der in eigenem Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers handelt, sofern die von diesem steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkte Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) gemäß den Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig ist.

 

(4) 1Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, die diesem nach Maßgabe von Artikel 26 a Teil B Absatz 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge