Allgemeines
(1) 1Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden (z. B. Lieferungen von Büromaterial für die Versorgungsbetriebe einer Stadtgemeinde) und in diesem Bereich nicht der Ausführung von Umsätzen dienen, die nach § 15 Absatz 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen (Abschnitte 203 bis 206). 2Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände später für den nichtunternehmerischen Bereich entnommen oder verwendet, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor.
(2) 1Der Vorsteuerabzug entfällt, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (z. B. Lieferungen von Büromaschinen für die öffentliche Verwaltung einer Stadtgemeinde). 2Ein Kurort kann Spazier- und Wanderwege, die durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, nicht seinem unternehmerischen Bereich zuordnen, der im Bereitstellen von "Einrichtungen des Fremdenverkehrs" gegen Kurbeitrag besteht. 3Die betreffende Gemeinde kann daher die ihr bei der Errichtung dieser Wege in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (BFH-Urteil vom 26.4.1990 – BStBl II S. 799). 4Werden die dem nichtunternehmerischen Bereich dienenden Gegenstände später in den unternehmerischen Bereich überführt oder dort verwendet, so ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Leistung für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich
(3) Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt, ist wie folgt zu verfahren:
1. |
1Bei dem Bezug vertretbarer Sachen sowie bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen ist die darauf entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (z. B. bei einem gemeinsamen Bezug von Heizmaterial oder bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, der auf Grund eines einheitlichen Vertrages ständig Rechtsberatungen für beide Bereiche erbringt). 2Maßgebend für die Aufteilung sind die Verhältnisse bei Ausführung des betreffenden Umsatzes an die juristische Person des öffentlichen Rechts. |
2. |
1Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug einheitlicher Gegenstände entfallen, sind in vollem Umfang abziehbar. 2Zum Ausgleich unterliegt die Nutzung für den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Satz 1 Nr. 1 UStG der Steuer. 3Das gilt auch, wenn der auf den nichtunternehmerischen Bereich entfallende Anteil der Verwendung überwiegt. |
Materialbeschaffungsstellen
(4) 1Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vielfach zentrale Stellen zur Beschaffung von Material für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich eingerichtet (z. B. für Büromaterial, Heizmittel). 2Beim Bezug des Materials ist häufig noch nicht bekannt, in welchem Bereich es verwendet wird. 3In diesen Fällen sind die Beschaffungsstellen dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen, sofern der auf diesen Bereich entfallende Anteil der Beschaffungen nicht unter 10 % der Gesamtbezüge liegt. 4Gehören danach die Beschaffungsstellen zu dem unternehmerischen Bereich, so kann für den Bezug des gesamten Materials der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. 5Die spätere Überführung von Gegenständen in den nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 steuerpflichtig. 6Eine spätere teilweise Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Absatz 9a Satz 1 Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl. Absatz 3). 7Für Gegenstände, die zwar im unternehmerischen Bereich verbleiben, aber dort zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Absatz 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Vorsteuerabzug beim Verlassen der Beschaffungsstelle rückgängig zu machen. 8Ist die zentrale Beschaffungsstelle dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen, so entfällt der Vorsteuerabzug für das von ihr bezogene Material in vollem Umfang, und zwar auch für Gegenstände, die später im unternehmerischen Bereich verwendet werden.