(1) 1Der Antrag ist schriftlich an das Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis –, 66738 Saarlouis, zu richten. 2Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. 3Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für Zwecke der Umsatzsteuer, an das BfF weitergeleitet. 4Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr. 5Wegen der Besonderheiten bei Organgesellschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. Absatz 3.

 

(2) 1Der Unternehmer kann zusätzlich die Anschrift speichern lassen, unter der er im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt (sog. Euro-Adresse). 2Dies ist schriftlich unter der ggf. bereits erteilten USt-IdNr. beim Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis –, 66738 Saarlouis, zu beantragen.

 

(3) 1Organkreise erhalten eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 2 UStG) und/oder Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b Absatz 2 UStG) ausführt. 2Der Antrag ist vom Organträger zu stellen. 3Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
  • Name und Anschrift des Organträgers,
  • USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt),
  • Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
  • Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen,
  • Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden,
  • Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden.

4Die Gebietskörperschaften Bund und Länder können für einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden und Ämter) eine USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 15a Absatz 3).

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