(1) Zu den Anteilen an Gesellschaften gehören neben den Anteilen an Kapitalgesellschaften, z. B. GmbH-Anteile, auch die Anteile an Personengesellschaften, z. B. OHG-Anteile.
(2) 1Eine "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG liegt vor, wenn eine Mittelsperson einer Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile zustande kommt. 2Keine Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem mit dem Vertrieb von Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und diese betreut (BFH-Urteil vom 23.10.2002 – BStBl 2003 II S. 618).
(3) 1Die Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Gesellschaftsanteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft erhält. 2Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, werden ihm dadurch keine Gesellschaftsanteile verschafft. 3Die Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich steuerpflichtig. 4Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.1998 – BStBl II S. 413). 5Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften des InvG tätig geworden ist.
(4) 1Eine Publikums-KG bewirkt dadurch, dass ihr Treuhandkommanditist zahlreiche Anleger an seinem Anteil beteiligt, nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfreie Umsätze. 2Gleiches gilt, wenn die Anleger neben der Kommanditeinlage auch an einer stillen Beteiligung des Treuhandkommanditisten an der Publikums-KG beteiligt sind (BFH-Urteil vom 21.11.1991 – BStBl 1992 II S. 637). 3Werden Kommanditanteile an einer Kommanditgesellschaft von einem Treuhandkommanditisten für Rechnung eines oder mehrerer Treugeber erworben, ist der Anteilserwerb auf Grund der Zurechnungsvorschrift des § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO als Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch den Treugeber anzusehen. 4Die Veräußerung dieser Anteile durch den Treugeber ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei. 5Mit der Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter in einer den Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise bewirkt der Inhaber des Handelsgeschäfts steuerbare Umsätze, indem er gegen Zahlung der Kapitaleinlage die Rechtsposition als stiller Gesellschafter einräumt. 6Diese Umsätze mit Anteilen an einer atypisch stillen Gesellschaft sind steuerfrei (BFH-Urteil vom 14.12.1995 – BStBl 1996 II S. 250).
(5) 1Die Vermittlung einer stillen Beteiligung (§ 230 HGB) ist als Vermittlung eines Gesellschaftsanteils nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei. 2Wer lediglich einem Anlageberater Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschafft, bewirkt keine Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen (BFH-Urteil vom 12.1.1989 – BStBl II S. 339). 3Die Leistungen sind daher nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei.
(6) Die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 27.7.1995 – BStBl II S. 753).