Leitsatz
Wird ein Mitunternehmeranteil gegen langfristige Kaufpreisraten veräußert, kann der Veräußerer unter bestimmten Voraussetzungen wählen zwischen einer Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns in Höhe der Differenz zwischen dem Barwert im Zeitpunkt der Veräußerung abzgl. dem Buchwert und der Veräußerungskosten als begünstigter Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG, § 34 EStG) und einer verzögerten Besteuerung als nicht begünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses (§ 24 Nr. 2 EStG). Streitig war, ob die Kaufpreisraten bei Wahl der Zuflussbesteuerung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen und der Zinsanteil den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist.
Sachverhalt
Eheleute waren als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt. Sie veräußerten ihre Beteiligungen gegen langfristige monatliche Kaufpreisraten und optierten für die Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1999 beantragten die Eheleute, die Kaufpreisraten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Es sollten Zinsanteile in Höhe von 19 400 DM (Ehemann) und 28 966 DM (Ehefrau) den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sein mit der Folge, dass der Sparerfreibetrag zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt lehnte die begehrte Aufteilung ab. Die erhaltenen Kaufpreisraten wurden jeweils in voller Höhe als nachträgliche gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 EStG, § 24 Nr. 2 EStG besteuert.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die empfangenen Kaufpreisraten zu Recht in voller Höhe als nachträgliche gewerbliche Einkünfte besteuert. Wählt der Steuerpflichtige die Variante der Zuflussbesteuerung, bezieht er in voller Höhe nachträgliche nicht tarifbegünstigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG, § 24 Nr. 2 EStG), sobald und soweit die Summe der einzelnen wiederkehrenden Bezüge den Buchwert im Sinne von § 16 Abs. 2 EStG zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt. Eine Aufteilung dieser Raten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil ist daher nicht vorzunehmen.
Hinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. im Schrifttum. Anzumerken ist, dass die Wahl der Zuflussbesteuerung nach der Rechtsprechung des BFH als Billigkeitsregelung prinzipiell nur in Betracht kommt, wenn der Erwerber die Leistungen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren zu erbringen hat und in der sonstigen Ausgestaltung des Vertrags eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck kommt, sich eine Versorgung zu verschaffen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.05.2003, 5 K 140/01