Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen (Stpfl.) bewohnt wird. Der Stpfl. muss das Gebäude zumindest "auch" selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Stpfl. die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Eine Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Wohnung nach dem Auszug des Stpfl. aus dem gemeinsamen Familienheim nicht einem i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen – ggf. auch unterhaltsberechtigten – Person wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter zur gemeinsamen Nutzung mit dem Kind überlassen wird.

Im Streitfall war von einer eigenen Wohnnutzung des Stpfl. nach dessen Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim aufgrund der Trennung der Eheleute nicht mehr auszugehen. Eine Wohnnutzung durch ihn persönlich oder durch ihn persönlich zusammen mit seinen Familienangehörigen oder Dritten fand nicht mehr statt.

Eine alleinige Nutzungsüberlassung an das im Zeitpunkt des Auszugs des Stpfl. neunjährige Kind hielt das FG für nicht glaubhaft. Denn eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 23 EStG erfordert i.d.R. wie i.R.d. § 10e EStG das Führen eines eigenständigen Haushalts (FG München v. 11.3.2021 – 11 K 2405/19, Rev. eingelegt, Az. d. BFH: IX R 11/21).

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