Leitsatz
Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der GewSt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht.
Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.
Normenkette
§ 15 Abs. 2, § 16, § 34 EStG, § 7 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war zum Zweck der Errichtung eines Einkaufszentrums von zwei Kommanditisten gegründet worden. Nach Fertigstellung veräußerten ein Kommanditist seine ganze Beteiligung und der zweite Kommanditist fast seine ganze Beteiligung an eine GmbH, die anschließend das Grundstück an eine Fondsgesellschaft weiterveräußerte.
Das FA unterwarf die Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile der GewSt. Das FG hielt das für richtig.
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, deren Vermögen aus zur Veräußerung bestimmten Grundstücken besteht, führe zu einkommensteuerlich nicht begünstigten und gewerbesteuerbelasteten Einkünften. Das FG müsse noch prüfen, ob die KG gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Bei originär vermögensverwaltender Tätigkeit komme keine GewSt-Belastung in Betracht.
Hinweis
1. Grundsätzlich unterliegt der GewSt nur ein werbender Betrieb. Der Gewinn aus der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs ist deshalb nicht gewerbesteuerbar. Gleiches gilt für die Veräußerung und Aufgabe von Mitunternehmeranteilen, denn aus der Sicht des Mitunternehmers liegt in dem Vorgang die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.
2. Seit vielen Jahren gibt es allerdings Ausnahmen von diesen Grundsätzen. So wird die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch eine Kapitalgesellschaft schon immer der GewSt unterworfen. Seit Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG ist dies mittlerweile auch gesetzlich geregelt und gilt zudem nun auch für Veräußerung der Anteile durch eine Ober-Personengesellschaft.
3. Sowohl einkommensteuerlich als auch gewerbesteuerlich hat die Rechtsprechung die Veräußerung von Umlaufvermögen im Rahmen eines Räumungsverkaufs vor Einstellung des Betriebs nicht für begünstigt gehalten. Die Veräußerung des Umlaufvermögens wird noch als letzter Akt des werbenden Betriebs angesehen.
Diesen Gedanken übernimmt das Besprechungsurteil auch für den Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft. Die Veräußerung des Grundstücks würde der GewSt unterliegen. Dann erscheint es dem BFH gerechtfertigt, auch den Gewinn aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der GewSt zu unterwerfen. Andernfalls wäre die Anteilsveräußerung ein einfacher Weg, die GewSt für die Veräußerung des Grundstücks zu umgehen.
4. Beachten Sie, dass der BFH ausdrücklich die Frage offen gelassen hat, ob nicht nur bei Grundstücksgesellschaften, sondern auch bei anderen gewerblich tätigen Personengesellschaften die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen im Hinblick auf vorhandenes Umlaufvermögen der GewSt zu unterwerfen ist. Es ist nicht fernliegend, die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen immer dann der GewSt zu unterwerfen, wenn die Veräußerung von Umlaufvermögen im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung gewerbesteuerbar wäre.
5. Geklärt ist mit dem Urteil schließlich auch die in den letzten Jahren kontrovers beurteilte Frage, ob eine Teilanteilsveräußerung immer der GewSt unterliegt. Der BFH bejaht die Frage, weil der Teilanteilsveräußerer seine Unternehmerstellung nicht vollständig beendet. Die Teilanteilsveräußerung kann deshalb der Betriebsveräußerung nicht gleichgestellt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.12.2006, IV R 3/05