Wie für die Veräußerung, so ist auch für die Finanzierungskosten keine einheitliche steuerrechtliche Regelung gegeben; auch hierbei ist zu differenzieren.
6.1.1 Laufende Aufwendungen
Wurde der Erwerb von GmbH-Anteilen fremdfinanziert, stellen die Finanzierungskosten, insbesondere die zu zahlenden Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen, dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG dar. Jedoch ist seit 2009 ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten angesichts der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich; ein Abzug ist auf den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG begrenzt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Unternehmerische Beteiligung
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Ein Anteilseigner kann anstelle des Abgeltungsteuertarifs mit 25 % die tarifliche Besteuerung seiner Einkünfte wählen. Voraussetzung für einen Antrag ist, dass seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft
- mindestens 25 % beträgt oder
- mindestens 1 % beträgt und eine berufliche Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss bei der GmbH ausgeübt wird.
Mit dieser Option werden die Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, zugleich sind aber auch evtl. Einnahmen nach dem normalen Steuertarif zu versteuern. Beides erfolgt im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit 60 %. Der Antrag gilt, wenn er nicht vorher widerrufen wird, für das Jahr des Antrags und die folgenden 4 Jahre.
Werden die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, sind die Aufwendungen der Refinanzierung als Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben abziehbar, jedoch vorbehaltlich einer Einschränkung aus der sog. Zinsschranke und bei Personenunternehmen begrenzt auf 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren.
6.1.2 Nachträgliche Aufwendungen
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen stellt sich die Frage, wie mit Aufwendungen zu verfahren ist, die noch nach einer Veräußerung anfallen. In der Praxis ist insbesondere folgende Fallsituation anzutreffen: Die GmbH-Anteile werden veräußert, jedoch reicht der erzielte Veräußerungserlös nicht aus, um das Refinanzierungsdarlehen (vollständig) abzulösen; für dieses sind neben der weiteren Tilgung ggf. auf Jahre hinaus noch Schuldzinsen zu zahlen.
Auch für diese nachträglichen Zinsaufwendungen gelten die obigen Grundsätze zum laufenden Abzug weiter. Liegt keine qualifizierte Beteiligung vor, war bisher und ist auch weiterhin ein Abzug von Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ausgeschlossen. Die vorteilhafte Rechtsprechung des BFH zum Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gilt mit der gesetzlichen Änderung nur noch bis VZ 2008.
Handelte es sich hingegen um eine unternehmerische Beteiligung und wurde ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG – spätestens im Veräußerungsjahr – gestellt, ist eine Tarifbesteuerung und das Teileinkünfteverfahren im Veräußerungsjahr möglich. Eine Fortgeltung der Rechtsfolgen über die Veräußerung hinaus, längstens für 4 weitere Jahre, wird von der Finanzverwaltung jedoch abgelehnt, da es sich nur um einen Zeitraum mit Nachweiserleichterungen handelt, aber die Voraussetzung einer unternehmerischen Beteiligung stets vorliegen müsste.
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG kann aber durchaus auch die gegenteilige Rechtsfolge gelesen werden, wonach ein wirksam gestellter Antrag auch generell für die folgenden 4 VZ weiter gilt. Dafür spricht auch, dass der BFH einen erneuten Antrag 5 Jahre nach der ersten Antragstellung ablehnt, ergo der erste Antrag bis dahin aber weiter gilt.
Unstrittig ist aber der Fall, dass ein Antrag erst in einem Jahr nach dem Verkauf der unternehmerischen Beteiligung gestellt würde:
Frühzeitige Antragstellung prüfen!
Wurde bisher keine Tarifbesteuerung beantragt, kann nach dem Jahr der Veräußerung der GmbH-Anteile kein entsprechender Antrag mehr gestellt werden. Für eine entsprechende Option mangelt es bereits an der erforderlichen unternehmerischen Beteiligung. Es sollte daher möglichst frühzeitig eine Antragstellung erwogen werden, wenn sich ein Verkauf fremdfinanzierter GmbH-Anteile abzeichnet.
Ebenso negativ betroffen sein werden Fälle, in welchen eine Veräußerung der Anteile z. B. wegen Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr möglich ist. Denn oftmals sind keinerlei Kapitalerträge aus der Beteiligung zugeflossen und ein Auflösungsverlust wird nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt (z. B. bei Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse) festzustellen sein. Bei dieser Fallkonstellation ist eine Option zur Regelbesteuerung ebenfalls ausgeschlossen.