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Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an (teil-)identische Mitunternehmerschaften

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG , § 7 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen und Gewinn die V-GmbH als Kommanditistin mit 79 % beteiligt war. Die V-GmbH verkaufte diese Beteiligung zum 1.1.1995 an die T-KG, an der sie ebenfalls – mit 50 % – beteiligt war.

Das FA behandelte den Veräußerungsgewinn zur Hälfte als laufenden Gewinn, die Klägerin meinte, er sei gewerbesteuerfrei. Das FG gab der Klage statt (EFG 2000, 640).

 

Entscheidung

Die Entscheidung Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Gewerbeertrag sei grundsätzlich der einkommensteuerrechtliche (Gesamt-)Gewinn der Personengesellschaft. Der Grundsatz, dass Veräußerungsgewinne nicht zu diesem Ertrag gehörten, sei – wie nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG – für den Fall, dass Mitunternehmeranteile an Gesellschaften veräußert würden, an denen der Veräußerer selbst beteiligt sei, durchbrochen. Grundsätze des Gewerbesteuerrechts stünden dieser Beurteilung nicht entgegen, weil die mit dem Aufstockungsmodell angestrebte Folge einer nochmaligen Abschreibung der stillen Reserven nach ihrer vorausgehenden steuerbegünstigten oder steuerfreien Auflösung als Gestaltungsmissbrauch anzusehen sei. Der Gewinn sei nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel in einen steuerfreien und einen laufenden Gewinn (hier 50 %) aufzuteilen.

 

Hinweis

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung allerdings nicht für Veräußerungsgewinne; sie unterliegen...

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