B hat am 10.1.01 3.000 Aktien der A-AG zum Kurs von 8 EUR angeschafft. Die A-AG beschließt am 31.5.01 eine Kapitalerhöhung gegen Einlage. Für jeweils zwanzig Stammaktien hat der Aktionär das Recht, am 1.7.01 eine junge Aktie zum Preis von 10 EUR zu erwerben. Vom 1.6.01 bis zum 30.6.01 werden die Bezugsrechte an der Börse gehandelt. Der niedrigste Börsenschlusskurs der A-Aktie am 31.5.01 betrug 11 EUR. Das Bezugsrecht wurde am 1.6.01 mit dem niedrigsten Kurs von 0,05 EUR gehandelt.
B erwirbt zu den ihm zugeteilten 3.000 Bezugsrechten am 30.6.01 5.000 weitere Bezugsrechte zum Kurs von 0,06 EUR hinzu (niedrigster Börsenkurs) und nimmt am selben Tag das Angebot zum Bezug von 400 neuen Aktien zum Preis von je 10 EUR an. B veräußert am 10.8.01 sämtliche Aktien der A-AG zum Kurs von 15 EUR.
Die Ausübung der Bezugsrechte innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien (10.1.01) ist ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gleiches gilt für die Veräußerung sämtlicher Aktien, weil zwischen Anschaffung (alte Aktien 10.1.01, neue Aktien 30.6.01) und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.
Der Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG beträgt:
Veräußerungsgewinn der originären Bezugsrechte:
Veräußerungserlös |
3.000 × 0,06 EUR |
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180 EUR |
Anschaffungskosten der Bezugsrechte:
Der Wert jeder Altaktie am 1.6.01 mindert sich um den Wert des Bezugsrechts je Altaktie von 0,05 EUR. Im Verhältnis zum Börsenkurs am 31.5.01 von 11 EUR ergibt sich eine Wertminderung von 0,45 %. Die Anschaffungskosten eines Bezugsrechts betragen somit 0,45 % von 8 EUR = 0,036 EUR.
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3.000 × 0,036 EUR |
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109 EUR |
Veräußerungsgewinn |
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71 EUR |
Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 35 EUR.
Veräußer...