OFD München, Verfügung v. 13.9.2001, O 2250 - 147 St 125
Umstellung der Währung auf die europäische Einheitswährung (Euro) für den Veranlagungsbereich
1. Ausgangslage
Gesetzliche Grundlage zur Umstellung auf Euro
Durch die EG-Verordnung Nr. 974/98 vom 3.5.1998 über die Einführung des Euro wurde die Ersetzung der nationalen Währungen durch den Euro geregelt. Ergänzend dazu wurden bundesrechtliche und landesrechtliche Vorgaben erlassen.
Am 1.1.2002 wird der Euro gesetzliches Zahlungsmittel. Der Umrechnungskurs ist wie folgt festgelegt:
1 Euro beträgt 1,95583 DM.
Für die Steuerverwaltung ergibt sich, dass ab dem Stichtag 1.1.2002 die Festsetzung (Tenor des Bescheids; siehe auch Tz. 4) und Erhebung in Euro erfolgen.
2. Umrechnung
2.1 Rundungsregeln und -differenzen
Beim Übergang auf den Euro gelten für die Umrechnung in die jeweils andere Währung die Rundungsregeln nach den Artikeln 4 und 5 der EG-Verordnung Nr. 1103/97 vom 17.6.1997. Danach erfolgt die Umrechnung mit dem festgelegten Umrechnungskurs und ist anschließend kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. Bei einer Umrechnung von DM in Euro (der DM-Betrag ist durch 1,95583 zu dividieren) und einer anschließenden Rückrechnung des Euro-Betrages in einen DM-Betrag (der Euro-Betrag ist mit 1,95583 zu multiplizieren) können Rundungsdifferenzen auftreten. Im umgekehrten Fall (Umrechnung von Euro in DM und Rückrechnung in Euro) treten keine Rundungsdifferenzen auf.
2.2 Signalbeträge
Die in den Rechtsvorschriften enthaltenen Betragsangaben in DM gelten grundsätzlich umgerechnet als Euro-Beträge weiter.
In bestimmten Fällen enthalten Rechtsvorschriften jedoch runde DM-Beträge. Bei diesen sogenannten Signal-Beträgen (z.B. Mindest- oder Höchstgrenzen, Steuerfreibeträge) führt die automatische Umrechnung in Euro ggf. zu keinen runden Beträgen. Soweit jedoch runde Beträge z.B. im Interesse der Bürgerfreundlichkeit oder zur Erleichterung des Verwaltungshandelns als notwendig angesehen wurden, sind diese Beträge durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz – StEugIG vom 19.12.2000, BStBl 2001 I S. 3) neu festgelegt worden.
Beispiel:
Der Höchstbetrag zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 50.000 DM wird mit 25.000 Euro festgelegt.
3. Erhebungsverfahren
Im Erhebungsbereich werden alle Beträge der Speicherkonten stichtagsbezogen zum 1.1.2002 programmgesteuert auf Euro umgestellt.
Dies gilt auch für Beträge, die Zeiträume vor dem 1.1.2002 betreffen.
Weitere Einzelheiten zur Umstellung auf den Euro im Bereich des Erhebungsverfahrens werden durch eine gesonderte OFD-Verfügung mitgeteilt.
4. Festsetzungsverfahren
4.1 Allgemeines
4.1.1 Festsetzungen/Feststellungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2001
Die Berechnung und die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen in den Bescheiden erfolgt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2001 in DM. Dies gilt auch, wenn eine Festsetzung/Feststellung erst nach dem Umstellungsstichtag 1.1.2002 durchgeführt wird, da u.a. auch die Steuergesetze für diese Jahre weiterhin auf DM basieren. Die Daten werden im Festsetzungsspeicher weiterhin in DM abgelegt. Eine Umstellung des Festsetzungsspeichers auf Euro erfolgt nicht.
4.1.2 Festsetzungen/Feststellungen ab dem Veranlagungszeitraum 2002
Die Berechnung und die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen in den Bescheiden erfolgt ab dem Veranlagungszeitraum 2002 grundsätzlich in Euro. Die Daten werden im Festsetzungsspeicher grundsätzlich in Euro abgelegt (siehe auch Tz 4.3. 1).
4.1.3 Änderungen/Berichtigungen
Die Tz 4.1.1 bzw. 4.1.2 gelten für Änderungen/Berichtigungen von Steuerfestsetzungen/Feststellungen entsprechend. Damit wird u.a. auch erreicht, dass der Steuerpflichtige den Inhalt des neuen Verwaltungsakts mit dem vorhergehenden Verwaltungsakt problemlos abgleichen kann.
4.1.4 Bescheide ab dem 1.1.2002
Im Festsetzungsteil des Steuerbescheids (Tenor: „Festgesetzt werden”) werden die Beträge ab dem 1.1.2002 grundsätzlich für alle Veranlagungszeiträume in Euro ausgewiesen, unabhängig davon ob ein DM-Jahr oder ein Euro-Jahr betroffen ist (s. auch Tz 4.3.2).
4.1.5 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
In Steuerbescheiden, die nach dem 31.12.2001 ergehen und die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2001 betreffen werden die festgesetzten Beträge zusätzlich, nachrichtlich in DM ausgewiesen.
Die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer, Körperschaftsteuer) erfolgt in DM. Die verbleibende Steuer wird in DM ausgewiesen und für die Abrechnung wieder in einen Euro-Betrag umgerechnet.
4.1.6 Vorschläge aus der maschinellen Bearbeitung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Für die Darstellung der Betragsangaben in den Vorschlägen aus der maschinellen Bearbeitung der UmsatzsteuerJahreserklärung ist ebenfalls der Besteuerungszeitraum maßgebend. Für die Besteuerungszeiträume bis 2001 erfolgt die Darsteilung in den Vorschlägen weiterhin in DM, auch wenn die Erklärung nach dem 31.12.2001 eingereicht wurde. Dies gilt auch, wenn die Beträge in der Jahreserkl...