FinMin Thüringen, Erlass vom 15.3.2021, S 2319 - A - 44 - 21.2
- Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) vom 22.11.2019, BGBl I 2019 S. 1746,
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019, BGBl. I 2019 S. 2451
- Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020, BGBl. I 2020 S. 3096 (verkündet am 29.12.2020),
- Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06 2020, BGBl. I 2020, S. 1385,
- Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020, BGBl. I 2020 S. 1512 und
- 2. Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG) vom 01.12.2020, BGBl. I 2020 S. 2616
Auf Grund der vorgenannten Gesetze haben sich die nachfolgend aufgeführten wesentlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ergeben.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
1. § 3 Nr. 11a EStG
Die Vorschrift tritt an die Stelle der durch BMF-Schreiben vom 9.4.2020 aufgrund der Corona-Krise modifizierten Auslegung des § 3 Nr. 11 EStG. Arbeitgeber können danach ihren Arbeitnehmern ab 01.03.2020 befristet bis zum 30.06.2021 eine steuerfreie Soforthilfe in Höhe von insgesamt bis zu 1.500 EUR zahlen. Eine darüber hinaus gezahlte Sonderzahlung unterliegt dem Lohnsteuerabzug.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) geleistete Zahlung handelt. Zu den sich ergebenden zahlreichen Anwendungsfragen hat das BMF nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene die FAQ „Corona” (Steuern) veröffentlicht, die laufend aktualisiert werden.
§ 3 Nr. 11a EStG ist gegenüber § 3 Nr. 11 EStG lex specialis für jegliche Sonderleistungen, die Coronabedingte Belastungen und Herausforderungen honorieren und in der Zeit vom 01.03.2020 – 30.06.2021 im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis Arbeitnehmern zufließen.
Unerheblich ist, aus welchen Mitteln diese Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite ausgezahlt werden. Auch Leistungen aus Landesmitteln können nun im Rahmen des § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei bleiben.
Exkurs:
Corona-Soforthilfen, soweit sie z. B. Selbständigen oder Gewerbetreibenden als Zuschuss für die Lebensführung gezahlt werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschriften §§ 3 Nr. 11 oder 11a EStG. Diese sind, wie die zur Deckung unabwendbarer laufender (betrieblicher) Kosten erhaltenen Leistungen, als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Grundlage: Corona-Steuerhilfegesetz und JStG 2020
2. § 3 Nr. 15 EStG, § 40 Abs. 2 EStG
Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.
Neu ab 2020:
Wenn das Job-Ticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben wird (Gehaltsumwandlung), kann dieser Sachbezug vom Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuert werden. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 EStG unterbleibt.
Zu den verschiedenen, sich aus § 3 Nr. 15 EStG ergebenden Anwendungsfragen hat das BMF mit Schreiben vom 15.8.2019 (Anhang 17a LStH 2021) nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene umfangreich Stellung genommen.
Grundlage: JStG 2019, Inkrafttreten am 01.01.2020
3. § 3 Nr. 19 EStG
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen von einem Dritten, die auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Dies soll für Rechtssicherheit sorgen. Danach unterliegen vom Arbeitgeber erbrachte oder veranlasste Weiterbildungsleistungen für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung. Die Steuerbefreiung gilt auch für vom Arbeitgeber erbrachte oder veranlasste Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Bewältigung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Im JStG 2020 wird klargestellt, dass ab 01.01.2020 auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten erbrachte Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung (sog. „Outplacement”-Beratung, „Newplacement”-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.
Grundlage: JStG 2019, Inkrafttreten am 01.01.2020; JStG 2020
4. § 3 Nr. 28a EStG
Seit der Verkündung des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes können Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbe...