Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther[*]

Die verbilligte Vermietung von Wohnraum findet klassischerweise zwischen nahen Angehörigen statt, indem z.B. Eltern ihrem Kind eine ihnen gehörende Wohnung zu einem unter der ortsüblichen Marktmiete liegenden Mietzins überlassen. Damit will man nicht nur eine verminderte finanzielle Belastung des Nutzenden, sondern auch eigene Steuerspareffekte erreichen, die über § 21 Abs. 2 EStG realisiert werden können. Die Vorschrift unterliegt allerdings einer häufigen gesetzgeberischen Anpassung. Während ab VZ 2012 mit Einführung der 66 %-Grenze die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht abgeschafft wurde, indem bei einer Vermietung zu mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete eine Überschusserzielung auf Dauer gesetzlich unterstellt, der uneingeschränkte Werbungskostenabzug dann möglich wurde und lediglich bei einer Vermietung zu weniger als 66 % der Werbungskostenabzug entsprechend zu kürzen war, werden die Uhren ab VZ 2021 teilweise wieder zurückgedreht. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss nun in bestimmten Fällen wieder geprüft werden. Nachfolgend wird ein Überblick über die aktuelle, ab VZ 2021 geltende Rechtslage gegeben.

[*] Der Autor war bis zu seiner Pensionierung stellvertretender Vorsteher eines nordrhein-westfälischen Finanzamtes.

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