Leitsatz
Gem. R 137 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 EStR sowie der dazugehörigen Hinweise liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (= sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (= personelle Verflechtung). Ermöglicht der Inhaber des Besitzunternehmens im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH einem Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafter), einen Teil des zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer unter dem Wert des übernommenen Anteils liegenden Einlage (Nennwert) zu übernehmen, so ist ihm ein Entnahmegewinn in Höhe der übergegangenen stillen Reserven zuzurechnen. Dies kann nicht deshalb unterbleiben, weil durch den Anteilserwerb im Privatvermögen eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG begründet wird.
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr Inhaber eines Einzelunternehmens. Der Kläger gründete zusammen mit seinem Sohn eine GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 DM, an der er zu 80 % und sein Sohn zu 20 % beteiligt waren. Anschließend verpachtete der Kläger der GmbH sämtliche Betriebsgrundstücke und das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens und begründete damit unstreitig eine Betriebsaufspaltung zwischen beiden Unternehmen. Im Jahr 1994 wurde eine Kapitalerhöhung bei der GmbH i.H.v. 100.000 DM beschlossen. Die neuen Stammeinlagen wurden zum Nennwert ohne Zahlung eines Aufgeldes vom Kläger i.H.v. 40.000 DM und vom Sohn i.H.v. 60.000 DM übernommen, so dass nach der Kapitalerhöhung der Kläger zu 60 % und sein Sohn zu 40 % an der GmbH beteiligt waren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Einzelunternehmens des Klägers vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass 20 % der stillen Reserven der GmbH-Anteile des Klägers im Zuge der Kapitalerhöhung unentgeltlich auf den Sohn übergegangen seien, so dass dementsprechend eine Privatentnahme beim Einzelunternehmen vorliege, die zu einem Entnahmegewinn von über 400.000 DM führe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. In der anschließenden Klage tragen die Kläger vor, dass die Voraussetzungen für eine Privatentnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht gegeben seien, da im Streitfall eine Besteuerung der im Zuge der Kapitalerhöhung auf die Anteile des Sohnes übergegangenen stillen Reserven gewährleistet gewesen sei, da dieser nach der Kapitalerhöhung mit 40 % und damit wesentlich i.S.d. § 17 EStG an der GmbH beteiligt gewesen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht eine Privatentnahme beim Einzelunternehmen des Klägers erfasst. Ermöglicht es der Inhaber bzw. ein Gesellschafter des Besitzunternehmens einem Angehörigen, einen Teil des zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu übernehmen, die niedriger ist als der Wert des übernommenen Anteils, so liegt eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor. Dadurch, dass der Kläger es seinem Sohn ermöglicht hat, im Zuge der Kapitalerhöhung Anteile an der GmbH zum Nennwert ohne die Zahlung eines Aufgeldes für stille Reserven in einem Umfang zu übernehmen, der dessen bisherige Beteiligungsquote an der GmbH überstiegen hat, hat er seinem Einzelunternehmen Vermögenswerte für einen Angehörigen, mithin für betriebsfremde Zwecke, entnommen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Entgegen der Auffassung der Kläger kann eine Versteuerung der auf die Anteile des Sohnes übergegangenen Vermögenswerte auch nicht deshalb unterbleiben, weil dieser nach Durchführung der Kapitalerhöhung mit 40 % an der GmbH beteiligt war und damit eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG a. F. gehalten hat. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich um die Überführung von Vermögenswerten aus einem Betriebsvermögen in ein Privatvermögen handelt.
Hinweis
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da der BFH bereits entsprechend entschieden hat (BFH, Urteil v. 16.4.1991, VIII R 63/87, BStBl 1991 II S. 832). Die Begünstigung des Sohnes hätte unter Beachtung der Vorschrift des § 7 EStDV a. F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) erfolgen müssen, um Erfolgsneutralität gewährleisten zu können. Das Urteil beweist einmal mehr, dass dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung in der Praxis große Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2004, 8 K 2277/00 E