OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.12.2007, S 0224 A - 3 - St 23
1. Vorbemerkung
Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte ist die Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV) sowie der AEAO zu § 89 zu beachten (AO-Kartei, § 89 AO, Allgemeines, Karte 1).
Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Die Bearbeitung dieser Anträge stellt eine individuelle Leistung der Finanzverwaltung gegenüber dem Antragsteller dar. Dem wurde durch die Einführung der Gebührenpflicht (§ 89 Abs. 3 – 5 AO) Rechnung getragen. Gleichzeitig sind verbindliche Auskünfte ein Ausdruck einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung.
Die einer verbindlichen Auskunft zu Grunde liegenden geplanten Sachverhalte sind häufig ebenso kompliziert wie die damit verbundenen Rechtsfragen. Daher besteht auch für die Finanzverwaltung ein erhebliches Interesse daran, frühzeitig über die vorgesehenen Gestaltungen informiert zu werden. In dieser Phase liegen die Unterlagen bereit und alle kompetenten Ansprechpartner stehen unmittelbar zur Verfügung. Die Möglichkeit, die Finanzverwaltung umfassend zu informieren, wird im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wesentlich höher sein als im späteren Veranlagungs- oder Betriebsprüfungsverfahren.
Hierdurch können diese sowieso notwendigen Verwaltungsabläufe optimiert werden. Die Arbeitszeit, die für die Bearbeitung dieser Anträge benötigt wird, erspart vielfach erheblichen Aufwand in späteren Jahren zur Aufdeckung des Sachverhalts und dessen steuerlicher Würdigung. Zudem wird der im Zusammenhang mit einer verbindlichen Auskunft entstehende Aufwand dem Antragsteller gesondert in Rechnung gestellt.
Sollten die vom Antragsteller angenommenen steuerlichen Folgen nach Ansicht der Verwaltung nicht eintreten, kann er gegebenenfalls rechtzeitig darauf reagieren. Es entspricht auch nicht dem einer modernen Verwaltung immanenten Servicegedanken, dem Steuerbürger in einem solchen Fall erst Jahre später im Zuge einer Betriebsprüfung eine gegenteilige Auffassung der Verwaltung zur Kenntnis zu geben.
2. Eingang von Anträgen
2.1 Zuständigkeit
Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein FA nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, kann nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nur das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen. Die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern ist auch für das später zuständige FA verbindlich.
Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden, gilt allerdings nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein FA für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit immer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO.
Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür jeweils unterschiedliche Finanzämter nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO zuständig, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden, wenn die unterschiedliche Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung kann auch schon vor Verwirklichung des geplanten Sachverhalts getroffen werden. Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung herbeigeführt werden kann, sollen sich die beteiligten Finanzämter untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.
Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der Zuständigkeit enthält der AEAO zu § 89, Nr. 3.3 (AO-Kartei, § 89 AO, Allgemeines, Karte 1).
2.2 Formale Voraussetzungen
Eingehende Anträge auf verbindliche Auskunft sind zunächst hinsichtlich der formalen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StAuskV und des AEAO zu § 89, Nr. 3.4, zu prüfen.
Das FA muss in der Lage sein, das vom Steuerpflichtigen bekundete Interesse nachzuvollziehen. Dies setzt u.a. voraus, dass
- sich das FA anhand der Steuererklärungen, Gewinnermittlungen usw. ein genaues Bild über die Verhältnisse des Steuerpflichtigen verschaffen kann. Soweit diese Unterlagen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft erforderlich sind, aber noch nicht vorliegen, sollten sie angefordert werden;
- der Antrag genau bestimmte Einzelfragen zu den sich bei Verwirklichung des vorgetragenen Sachverhalts ergebenden steuerlichen Folgen enthält. Der Sa...