4.6.1 Warenwechsel
Rz. 58
Beim Warenwechsel stellt i. d. R. der Lieferant einen Wechsel aus und bezeichnet den Empfänger der Vorräte als Bezogenen und damit als Schuldner des Wechsels. Die Wechselschuld ist gewöhnlich auf 3 Monate gestundet. Der Bezogene nimmt den Wechsel durch seine Unterschrift an, indem er "querschreibt". Er verspricht damit, bei Verfall zu zahlen.
Hierdurch erlischt die ursprüngliche Verbindlichkeit nicht, sondern die Wechselverbindlichkeit tritt selbstständig neben die Verbindlichkeit aus Lieferung oder Leistung. Durch die Hereinnahme des Wechsels verpflichtet sich aber der Gläubiger, sich zuerst aus dem Wechsel zu befriedigen. Daher wird buchmäßig nicht mehr die ursprüngliche Verbindlichkeit, sondern die Wechselverbindlichkeit ausgewiesen.
Es wird gebucht:
Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung |
|
|
an Wechselverbindlichkeit |
|
Buchmäßig geht also die Verbindlichkeit aus Lieferung unter.
In der Bilanz wird der Betrag ausgewiesen, der der Wechselsumme entspricht.
4.6.2 Finanzwechsel
Rz. 59
Beim Finanzwechsel nimmt der Akzeptant den Wechsel an, um dem Auftraggeber Kredit zu verschaffen. Er weist eine Wechselverbindlichkeit aus. Den Ausgleichsanspruch gegen den Auftraggeber aktiviert er unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
Es wird gebucht:
Sonstige Vermögensgegenstände |
|
|
an Wechselverbindlichkeit |
|
Rz. 60
Kautions-, Sicherungs- oder Depotwechsel gibt der Kaufmann seinem Gläubiger zur Sicherheit. Eine Befriedigung des Gläubigers ist erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung möglich. Erst dann darf der Gläubiger den Wechsel in Umlauf bringen und ist eine Wechselverbindlichkeit auszuweisen. Vorher wird die Wechselschuld bei den Eventualverbindlichkeiten vermerkt.
Rz. 61
Wechselverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden auf besonderen Konten gebucht. Sie sind dann aber vorrangig unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und den Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu bilanzieren. Bei diesen Bilanzposten ist die Mitzugehörigkeit zu den Wechselverbindlichkeiten zu vermerken oder im Anhang anzugeben.
4.6.3 Entgelte
Rz. 62
Wechselverbindlichkeiten sind mit der Wechselsumme zu passivieren. Werden zusätzlich zur Wechselsumme Zinsen gezahlt, so sind voraus bezahlte Zinsen nach § 250 Abs. 1 Satz 1 als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und noch nicht gezahlte, auf das abgelaufene Geschäftsjahr entfallende Zinsen als sonstige Verbindlichkeiten zu passivieren.
Bankprovisionen sind nicht zeitbezogen und deshalb im Zeitpunkt ihres Anfalls als Aufwand zu verrechnen.