In folgenden Beispielen wird die Angabe der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten nach den Restlaufzeiten im Anhang vorgenommen. Die Angaben zu den Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorschrift. Die Angaben zu Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr und Restlaufzeiten von 1 bis zu 5 Jahren werden freiwillig gemacht (soweit sie nicht durch Pfandrechte zugunsten der Gläubiger etc. gesichert sind – dann Pflichtangabe gem. § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB). Allerdings können diese Werte recht einfach berechnet werden, wie dem Beispiel zu entnehmen ist. In den folgenden Beispielen wird (zunächst) unterstellt, dass keine der Verbindlichkeiten zugunsten der Gläubiger gesichert ist.
Darstellungsmöglichkeiten von Verbindlichkeiten
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Darlehen A-Bank – Gesamtbetrag |
200 TEUR |
– |
Beträge mit Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren |
80 TEUR |
= |
Beträge mit Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren |
120 TEUR |
oder (bezogen auf die Summe aller Verbindlichkeiten)
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten |
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1,025 Mio. EUR |
- davon Beträge mit Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
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670 TEUR |
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- davon Beträge mit Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren
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85 TEUR |
755 TEUR |
Verbleiben Beträge mit Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren |
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270 TEUR |
Die Spalte "Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren" aufzunehmen, offenbart nichts, was nicht sehr schnell errechenbar wäre, erleichtert aber den raschen eigenen Einblick.
Darstellung von Verbindlichkeiten mit prozentualen Anteilen
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten |
1,025 Mio. EUR |
= |
100 % |
davon Beträge mit |
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Restlaufzeit bis zu 1 Jahr |
670 TEUR |
= |
ca. 65 % |
Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren |
270 TEUR |
= |
ca. 26 % |
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren |
85 TEUR |
= |
ca. 9 % |
Das Beispiel zeigt, dass eine langfristige Fremdfinanzierung (ca. 9 % der Verbindlichkeiten) für das Unternehmen nicht vorteilhaft ist. Die kurzfristige Fremdfinanzierung mit ca. 65 % dominiert. In dem Musterfall müssen vom Unternehmer ernsthafte Gedanken zur Liquiditätsverbesserung angestellt werden.
Laut § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB ist im Anhang der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte (zugunsten der Gläubiger) gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten anzugeben.
Nicht anzugeben sind die von Dritten – auch nahestehenden Personen – für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gewährten Sicherheiten (z. B. Bürgschaft des Gesellschafters).
Pflichtangabe im Anhang zu Verbindlichkeiten, die gesichert sind
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten |
1,025 Mio. EUR |
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davon Beträge mit |
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Restlaufzeit bis zu 1 Jahr |
670 TEUR |
Forderungsabtretungen |
Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren |
270 TEUR |
Grundschuld auf Betriebsgrundstück |
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren |
85 TEUR |
Grundschuld auf Betriebsgrundstück |