Der Darlehensnehmer darf vertraglich nicht verpflichtet werden auf Einwendungen, die ihm gegen den Darlehensgeber zustehen, für den Fall zu verzichten, dass der Darlehensgeber seine Forderung gegen den Darlehensnehmer an einen Dritten abtritt.[1]

Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 EGBGB zu unterrichten.[2]

[2] § 496 Abs. 2 Satz 1 BGB geändert m. W. v. 21.3.2016 durch G. v. 11.3.2016, BGBl 2016 I S. 396.

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