(1) Unbeschadet des Artikels 39 gilt die nach Artikel 37 Absatz 1 erforderliche Eingangsmeldung als Nachweis, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren an den zertifizierten Empfänger geliefert wurden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für den Fall, dass — aus anderen als den in Artikel 39 genannten Gründen — keine Eingangsmeldung vorliegt, die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ihren Bestimmungsort erreicht haben.

Das Ausfalldokument nach Artikel 39 Absatz 1 gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

 

(3) Wird der Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptiert, so gilt er als hinreichender Nachweis dafür, dass der zertifizierte Empfänger alle erforderlichen Formalitäten erledigt und jegliche im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer entrichtet hat.

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