(1) Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs ist:

 

a)

im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a:

i)

der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden, und — im Falle der unrechtmäßigen Entnahme aus dem Steuerlager — jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war;

ii)

im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

 

b)

im Zusammenhang mit dem Inbesitzhalten oder der Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Besitz hält oder lagert, oder jede andere am Inbesitzhalten oder an der Lagerung dieser Waren beteiligte Person oder jede Kombination dieser Personen entsprechend dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung;

 

c)

im Zusammenhang mit der Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren herstellt, und — im Falle der unrechtmäßigen Herstellung — jede andere an der Herstellung dieser Waren beteiligte Person;

 

d)

im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem unrechtmäßigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d: der Anmelder im Sinne der Definition in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden "Anmelder") oder jede andere Person nach Artikel 77 Absatz 3 der genannten Verordnung und — im Falle des unrechtmäßigen Eingangs — jede andere an diesem unrechtmäßigen Eingang beteiligte Person.

 

(2) Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

[1] Artikel 7 gilt ab dem 13. Februar 2023.

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