Lisa Möllenbeck, Anna-Lena Glander
Wenn hinreichend bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte für unangemessenes oder regelwidriges Verhalten von Mitarbeitenden, Führungskräften oder Geschäftspartnern vorliegen (strafrechtlich: der sogenannte Anfangsverdacht für die Aufnahme von Ermittlungen), kann die Einleitung von verdachtsfallbezogenen Untersuchungen unvermeidbar sein, sei es zur Wahrnehmung der eigenen Sorgfaltspflicht oder um möglichst schnell über ausreichende Informationen für ein zielgerichtetes Krisen- und Sanktionsmanagement zu verfügen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass verdachtsbezogene Untersuchungen auch negative Auswirkungen auf den Unternehmensalltag haben können: Sie können unternehmensintern für Aufregung sorgen, ungewollte (teils negative) Aufmerksamkeit auf einzelne betroffene Mitarbeitende lenken und sind geeignet, den Betriebsfrieden zu stören oder Vertrauen bei betroffenen Mitarbeitenden zu erschüttern. Erweist sich ein Verdacht als zutreffend, folgen regelmäßig interne Maßnahmen wie Umstrukturierungen oder die Anpassung von internen Regelungen, aber auch arbeits- und ggf. strafrechtliche Konsequenzen. Insbesondere wenn ein Fehlverhalten, das Maßnahmen gegen die verdächtigten Mitarbeitenden rechtfertigt, sich nach Durchführung der internen Untersuchung nicht bestätigt oder nicht nachgewiesen werden kann, können die bislang ergriffenen Maßnahmen zu Unmut und Unverständnis im Betrieb führen. Neben diesen unternehmensinternen Auswirkungen können Verdachtsuntersuchungen bzw. schon allein der Hinweis auf die Durchführung einer solchen Untersuchung auch eine negative Außenwirkung, insbesondere eine negative Öffentlichkeitswirkung in den Medien, zur Folge haben.
Aus den vorgenannten Gründen ist eine besonders bedachte und vorausschauende Planung der Untersuchung sowie eine sensible Kommunikation, sowohl unternehmensintern als auch -extern, elementar für das Standing und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nach Ende der Untersuchungen – unabhängig davon, ob sich der Verdacht bestätigt oder nicht.
Im Rahmen solcher allgemeinen Untersuchungen können sich jederzeit Hinweise auf tatsächlich begangene Verstöße ergeben und eine Situation herstellen, welche die Einleitung von verdachtsbezogenen Untersuchungen gegen beteiligte Mitarbeitende und Führungskräfte erforderlich macht. Daher kann es ratsam sein, solche Kontrollen nicht allein den Fachverantwortlichen zu überlassen, sondern von vornherein neutrale Stellen einzuschalten, um zu verhindern, dass potenziell involvierte Personen Teil der Untersuchungen sind und die Untersuchungsergebnisse sodann möglicherweise nicht mehr verwertbar wären.